Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. vom 1. März 1971 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Hauses in S., W.-Straße 41, gemäß § 113 der Bauordnung für Niederösterreich von 1883 aufgetragen, die Baulichkeit bis zum 31. Mai 1971 abzutragen und bestimmte, namentlich genannte Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. Einer dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorstellung nach § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1971 keine Folge gegeben. Die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1972 als unbegründet abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. vom 1. März 1971 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Hauses in S., W.-Straße 41, gemäß Paragraph 113, der Bauordnung für Niederösterreich von 1883 aufgetragen, die Baulichkeit bis zum 31. Mai 1971 abzutragen und bestimmte, namentlich genannte Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. Einer dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorstellung nach Paragraph 61, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1971 keine Folge gegeben. Die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1972 als unbegründet abgewiesen.
Am 17. Jänner 1973 brachte die Beschwerdeführerin bei der Stadtgemeinde S. einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die "Generalsanierung" des Hauses in S., W.-Straße 41, ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S. als Baubehörde erster Instanz vom 17. April 1973 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung stelle einen Antrag auf Wiederaufnahme des baupolizeilichen Verfahrens dar, mit welchem die Räumung und Abtragung des Gebäudes rechtskräftig aufgetragen worden sei, Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien jedoch gemäß § 68 Abs.1 AVG 1950 zurückzuweisen, weil einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des in der gleichen Angelegenheit vorangegangenen Bescheides entgegenstehe. Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin, weil der Untergang des seinerzeitigen Konsenses der Erteilung eines neuen Konsenses nicht entgegenstehe, die einem Neubau gleichzuhaltende Renovierung somit keine Neuaufrollung einer entschiedenen Sache darstelle. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. vom 22. Juni 1973 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß es dem Berufungswerber obliege, nach Durchführung der Abtragung ein neues Gebäude zu errichten oder nicht, der vorliegende Antrag auf Erteilung der Baubewilligung aber der neuerlichen Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache diene, also gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 mit Recht zurückgewiesen worden sei. Gegen den Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-0, worin unter anderem ausgeführt wurde, der Abbruchbescheid sei auf Grund der Bauordnung für Niederösterreich von 1883 ergangen, nunmehr solle aber der Neubau im Sinne einer Generalsanierung auf Grund der derzeit geltenden Rechtsordnung bewilligt werden, sodaß keine Neuaufrollung eines bereits entschiedenen Verfahrens bezweckt werde.Am 17. Jänner 1973 brachte die Beschwerdeführerin bei der Stadtgemeinde S. einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die "Generalsanierung" des Hauses in S., W.-Straße 41, ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S. als Baubehörde erster Instanz vom 17. April 1973 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung stelle einen Antrag auf Wiederaufnahme des baupolizeilichen Verfahrens dar, mit welchem die Räumung und Abtragung des Gebäudes rechtskräftig aufgetragen worden sei, Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien jedoch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückzuweisen, weil einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des in der gleichen Angelegenheit vorangegangenen Bescheides entgegenstehe. Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin, weil der Untergang des seinerzeitigen Konsenses der Erteilung eines neuen Konsenses nicht entgegenstehe, die einem Neubau gleichzuhaltende Renovierung somit keine Neuaufrollung einer entschiedenen Sache darstelle. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. vom 22. Juni 1973 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß es dem Berufungswerber obliege, nach Durchführung der Abtragung ein neues Gebäude zu errichten oder nicht, der vorliegende Antrag auf Erteilung der Baubewilligung aber der neuerlichen Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache diene, also gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 mit Recht zurückgewiesen worden sei. Gegen den Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 61, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt , Nr. 1000-0, worin unter anderem ausgeführt wurde, der Abbruchbescheid sei auf Grund der Bauordnung für Niederösterreich von 1883 ergangen, nunmehr solle aber der Neubau im Sinne einer Generalsanierung auf Grund der derzeit geltenden Rechtsordnung bewilligt werden, sodaß keine Neuaufrollung eines bereits entschiedenen Verfahrens bezweckt werde.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. April 1974 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab, weil die Verpflichtung zur Abtragung des Hauses in Rechtskraft erwachsen sei und das seinerzeitige Verfahren gemäß § 121 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung von 1969 nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden müsse, sodaß auch im Falle eines Antrages auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung das seinerzeitige Verfahren zu berücksichtigen sei; somit handle es sich, wie bereits die Baubehörde erkannt habe, in Wahrheit um die Neuaufrollung eines abgeschlossenen Verfahrens.Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. April 1974 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab, weil die Verpflichtung zur Abtragung des Hauses in Rechtskraft erwachsen sei und das seinerzeitige Verfahren gemäß Paragraph 121, Absatz 3, der Niederösterreichischen Bauordnung von 1969 nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden müsse, sodaß auch im Falle eines Antrages auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung das seinerzeitige Verfahren zu berücksichtigen sei; somit handle es sich, wie bereits die Baubehörde erkannt habe, in Wahrheit um die Neuaufrollung eines abgeschlossenen Verfahrens.
In der Beschwerde wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß der Vorstellung Folge gegeben und der Behörde erster Instanz die Einleitung eines Bauverfahrens aufgetragen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben. Die Beschwerde wird damit begründet, daß es sich in Wahrheit nicht um die Neuaufrollung des seinerzeit abgeschlossenen Verfahrens sondern um ein neues Bauverfahren handle, welches ebenso durchgeführt werden müßte, wenn das bestehende Gebäude abgebrochen und wiederaufgebaut werde, sodaß auch § 121 der Bauordnung für Niederösterreich von 1969 nicht angewendet werden könne.In der Beschwerde wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß der Vorstellung Folge gegeben und der Behörde erster Instanz die Einleitung eines Bauverfahrens aufgetragen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben. Die Beschwerde wird damit begründet, daß es sich in Wahrheit nicht um die Neuaufrollung des seinerzeit abgeschlossenen Verfahrens sondern um ein neues Bauverfahren handle, welches ebenso durchgeführt werden müßte, wenn das bestehende Gebäude abgebrochen und wiederaufgebaut werde, sodaß auch Paragraph 121, der Bauordnung für Niederösterreich von 1969 nicht angewendet werden könne.
Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Der Zurückweisungsantrag wird damit begründet, daß die Beschwerdeführerin laut Mitteilung des Bezirksgerichtes S. vom 18. März 1974 nicht mehr Eigentümerin des Hauses in S., W.- Straße 41, sei, sodaß ihr die Beschwerdelegitimation mangle. Für den Abweisungsantrag führt die belangte Behörde ins Treffen, die Verpflichtung zur Abtragung des Hauses sei in Rechtskraft erwachsen, sodaß der Versuch, das Gebäude nach Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung instandzusetzen, darauf abziele, den rechtskräftigen Demolierungsauftrag außer Kraft zu setzen: ein allfälliger Neubau eines Gebäudes auf derselben Liegenschaft nach Abtragung des bestehenden Gebäudes stünde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren in keinem ursächlichen Zusammenhang, weil es sich dann um eine andere Baulichkeit handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was den Antrag der Beschwerdeführerin anlangt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, ist darauf zu verweisen, daß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, abgesehen von Säumnisbeschwerden - eine solche liegt nicht vor-, lediglich die Befugnis zusteht, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben:Was den Antrag der Beschwerdeführerin anlangt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, ist darauf zu verweisen, daß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, abgesehen von Säumnisbeschwerden - eine solche liegt nicht vor-, lediglich die Befugnis zusteht, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben:
reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Insoweit war die Beschwerde daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Insoweit war die Beschwerde daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Aber auch der Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde zur Gänze mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen, geht fehl. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß der Erwerber der Liegenschaft noch am 26. September 1973, also nach der laut Ausweis der Verwaltungsakten am 27. Juli 1973 vollzogenen Zustellung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. vom 22. Juni 1973, erklärt hatte, die gundbücherliche Durchführung des Kaufes der Liegenschaft werde aus bestimmten Gründen noch hinausgezögert. Das baubehördliche Bewilligungsverfahren wurde daher auf der Gemeindeebene zur Gänze in einem Zeitraum durchgeführt, in welchem die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin anzusehen war und somit ohne die sonst gemäß § 96 Abs. 1 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung von 1969 - welche auf ein nach dem 31. Dezember 1969 eingebrachtes Bauansuchen jedenfalls anzuwenden war - erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers als Bauwerber auftreten durfte. Da die belangte Behörde gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 darüber zu erkennen hatte, ob durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind, war die Beschwerdeführerin unabhängig von dem während des Vorstellungsverfahrens eingetretenen Eigentumswechsel weiterhin Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens, dies umso mehr, als die Niederösterreichische Bauordnung von 1969 die Erteilung einer Baubewilligung an Personen, welche nicht Eigentümer des Grundes sind, nicht ausschließt, wie aus dem vorzitierten § 96 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes hervorgeht, sodaß eine Rechtsnachfolge des nunmehrigen Grundeigentümers auch in die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin als Bauwerberin im aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ist somit aber als Partei des Vorstellungsverfahrens befugt, den aufsichtsbehördlichen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 des Bundes-Verfassungsgesetzes anzufechten.Aber auch der Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde zur Gänze mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen, geht fehl. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß der Erwerber der Liegenschaft noch am 26. September 1973, also nach der laut Ausweis der Verwaltungsakten am 27. Juli 1973 vollzogenen Zustellung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. vom 22. Juni 1973, erklärt hatte, die gundbücherliche Durchführung des Kaufes der Liegenschaft werde aus bestimmten Gründen noch hinausgezögert. Das baubehördliche Bewilligungsverfahren wurde daher auf der Gemeindeebene zur Gänze in einem Zeitraum durchgeführt, in welchem die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin anzusehen war und somit ohne die sonst gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, der Niederösterreichischen Bauordnung von 1969 - welche auf ein nach dem 31. Dezember 1969 eingebrachtes Bauansuchen jedenfalls anzuwenden war - erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers als Bauwerber auftreten durfte. Da die belangte Behörde gemäß Paragraph 61, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 darüber zu erkennen hatte, ob durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind, war die Beschwerdeführerin unabhängig von dem während des Vorstellungsverfahrens eingetretenen Eigentumswechsel weiterhin Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens, dies umso mehr, als die Niederösterreichische Bauordnung von 1969 die Erteilung einer Baubewilligung an Personen, welche nicht Eigentümer des Grundes sind, nicht ausschließt, wie aus dem vorzitierten Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes hervorgeht, sodaß eine Rechtsnachfolge des nunmehrigen Grundeigentümers auch in die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin als Bauwerberin im aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ist somit aber als Partei des Vorstellungsverfahrens befugt, den aufsichtsbehördlichen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, des Bundes-Verfassungsgesetzes anzufechten.
Was die Entscheidung in der Sache selbst betrifft, so ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin von den Baubehörden erster und zweiter Instanz eine Sachentscheidung über das eingebrachte Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 verweigert wurde, das Schicksal der Beschwerde also ausschließlich davon abhängt, ob dies mit Recht geschehen ist.Was die Entscheidung in der Sache selbst betrifft, so ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin von den Baubehörden erster und zweiter Instanz eine Sachentscheidung über das eingebrachte Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 verweigert wurde, das Schicksal der Beschwerde also ausschließlich davon abhängt, ob dies mit Recht geschehen ist.
§ 68 Abs. 1 AVG 1950, auf welchen sich sämtliche im Verwaltungsverfahren tätigen Behörden gestützt haben, lautet: Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950, auf welchen sich sämtliche im Verwaltungsverfahren tätigen Behörden gestützt haben, lautet:
"Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." Ansuchen oder Anmeldungen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind zwar auch dann wegen "res judicata" nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1928, Slg. Nr. 15.276/A, ausgesprochen hat. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Anspruches oder, anders ausgedrückt, Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1951, Slg. N. F. Nr. 1879/A)."Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." Ansuchen oder Anmeldungen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind zwar auch dann wegen "res judicata" nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1928, Slg. Nr. 15.276/A, ausgesprochen hat. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Anspruches oder, anders ausgedrückt, Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1951, Slg. N. F. Nr. 1879/A).
Der belangten Behörde ist allerdings zuzugeben, daß das Bauansuchen der Beschwerdeführerin um "Generalsanierung des ... Hauses" nicht als Ansuchen um den Neubau eines Gebäudes im Sinne des § 92 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung von 1969 sondern lediglich als ein solches um Instandsetzung einer Baulichkeit nach § 92 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes gewertet werden kann, wobei die Bewilligung der Instandsetzung eines Gebäudes das Bestehen eines Baukonsenses für dasselbe begrifflich voraussetzt.Der belangten Behörde ist allerdings zuzugeben, daß das Bauansuchen der Beschwerdeführerin um "Generalsanierung des ... Hauses" nicht als Ansuchen um den Neubau eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, der Niederösterreichischen Bauordnung von 1969 sondern lediglich als ein solches um Instandsetzung einer Baulichkeit nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes gewertet werden kann, wobei die Bewilligung der Instandsetzung eines Gebäudes das Bestehen eines Baukonsenses für dasselbe begrifflich voraussetzt.
In die durch rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtslage könnte also die Erteilung einer Bewilligung für die Instandsetzung materiell betrachtet, allenfalls dann eingreifen, wenn durch den Abtragungsauftrag der seinerzeitige Baukonsens vernichtet worden wäre. Solches trifft jedoch nicht zu, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1965, Zl. 425, 426, 956, 1549, 1550, 1684 und 2045/64, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, sowie in seinem Erkenntnis vom 22. November 1965, Slg. N. F. Nr. 6802/A, ausgesprochen und begründet hat. Ein Abtragungsauftrag ist nämlich eine Vollziehungsverfügung im Sinne der Verwaltungsrechtslehre, welche dazu dient, die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zu konkretisieren und einen Exekutionstitel für eine allfällige nachfolgende Vollstreckung zu schaffen; ein solcher Auftrag schließt es jedoch nicht aus, daß der Verpflichtete bis zum Beginn der Vollstreckung dadurch einen neuen Sachverhalt schafft, welcher die Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 lit. a VVG 1950 als unzulässig erscheinen ließe, daß er die den Abtragungsauftrag bedingenden Baugebrechen nach Erwirkung der baubehördlichen Instandsetzungsbewilligung behebt. Auf die Erteilung der Instandsetzungsbewilligung besteht somit bei Zutreffen aller in der Bauordnung vorgesehen gesetzlichen Voraussetzungen selbst dann ein Rechtsanspruch, wenn ein rechtskräftiger Abtragungsauftrag vorliegt.In die durch rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtslage könnte also die Erteilung einer Bewilligung für die Instandsetzung materiell betrachtet, allenfalls dann eingreifen, wenn durch den Abtragungsauftrag der seinerzeitige Baukonsens vernichtet worden wäre. Solches trifft jedoch nicht zu, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1965, Zl. 425, 426, 956, 1549, 1550, 1684 und 2045/64, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird, sowie in seinem Erkenntnis vom 22. November 1965, Slg. N. F. Nr. 6802/A, ausgesprochen und begründet hat. Ein Abtragungsauftrag ist nämlich eine Vollziehungsverfügung im Sinne der Verwaltungsrechtslehre, welche dazu dient, die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zu konkretisieren und einen Exekutionstitel für eine allfällige nachfolgende Vollstreckung zu schaffen; ein solcher Auftrag schließt es jedoch nicht aus, daß der Verpflichtete bis zum Beginn der Vollstreckung dadurch einen neuen Sachverhalt schafft, welcher die Vollstreckung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG 1950 als unzulässig erscheinen ließe, daß er die den Abtragungsauftrag bedingenden Baugebrechen nach Erwirkung der baubehördlichen Instandsetzungsbewilligung behebt. Auf die Erteilung der Instandsetzungsbewilligung besteht somit bei Zutreffen aller in der Bauordnung vorgesehen gesetzlichen Voraussetzungen selbst dann ein Rechtsanspruch, wenn ein rechtskräftiger Abtragungsauftrag vorliegt.
Daß die Baubehörden erster und zweiter Instanz unter Hinweis auf den rechtskräftigen Abtragungsauftrag eine Sachentscheidung über das Bauansuchen verweigerten, verletzte die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Da die belangten Behörde diese Rechtsverletzung nicht erkannt und das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz abgewiesen hat, verletzt auch ihr Bescheid die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt in ihren Rechten. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Daß die Baubehörden erster und zweiter Instanz unter Hinweis auf den rechtskräftigen Abtragungsauftrag eine Sachentscheidung über das Bauansuchen verweigerten, verletzte die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Da die belangten Behörde diese Rechtsverletzung nicht erkannt und das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz abgewiesen hat, verletzt auch ihr Bescheid die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt in ihren Rechten. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 24. Februar 1975