Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1975

Geschäftszahl

0969/74

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG steht dem VwGH - abgesehen von Säumnisbeschwerden lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der VwGH auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGH zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000969.X01