Verwaltungsgerichtshof
24.02.1975
0969/74
Ein Ansuchen um "Generalsanierung des ... Hauses" ist nicht als
Ansuchen um den Neubau eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 92, BauO f. NÖ 1969, sondern lediglich als ein solches um Instandsetzung einer Baulichkeit gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit zu werten, wobei die Bewilligung der Instandsetzung eines Gebäudes das Bestehen eines Baukonsens für dasselbe begrifflich voraussetzt.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000969.X04