Eine Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG muß nicht immer eine Änderung in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend dem KOVG 1957 nach sich ziehen. (Hinweis auf E vom 22.4.1974, 1898/73)
Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.