Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8744 A/1975
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0259/74
Entscheidungsdatum
21.01.1975
Index
L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
61/04 Jugendfürsorge
Norm
JWG 1954 §4 Abs1 impl;
JWG NÖ 1956 §9;
Rechtssatz
Die Geltendmachung der Ersatzpflicht des Bfrs (hier: d. Kindesvaters) für die Heimunterbringung in der von der belangten Behörde festgesetzten Höhe kann nur unter der Voraussetzung als berechtigt anerkannt werden, daß die Zahlungen, zu denen der Bfr verpflichtet worden ist, nicht größer sind, als der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Kostenaufwand und demjenigen Betrag den die Wahleltern der in der Anstalt (im Heim) untergebrachten Minderjährigen nach Einkommen und Vermögen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu den Heimkosten zu leisten imstande sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000259.X01
Dokumentnummer
JWR_1974000259_19750121X01