Verwaltungsgerichtshof
21.01.1975
0259/74
Die Geltendmachung der Ersatzpflicht des Bfrs (hier: d. Kindesvaters) für die Heimunterbringung in der von der belangten Behörde festgesetzten Höhe kann nur unter der Voraussetzung als berechtigt anerkannt werden, daß die Zahlungen, zu denen der Bfr verpflichtet worden ist, nicht größer sind, als der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Kostenaufwand und demjenigen Betrag den die Wahleltern der in der Anstalt (im Heim) untergebrachten Minderjährigen nach Einkommen und Vermögen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu den Heimkosten zu leisten imstande sind.