Ausführungen zu dem im Erkenntnis vom 9. September 1955, Zl. 0358/53, VwSlg. 3813 A/1955, ausgesprochenen Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtiger seines Anspruches verlustig gehe, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen. In Erwiderung von Beschwerdeausführungen, in denen die sittliche Unmöglichkeit behauptet wird, sich durch ein entsprechendes Ausgedinge einen ausreichenden Lebensunterhalt zu sichern. (hinsichtlich des Ausgedinges selbst neue Rechtslage durch BGBl. 258/67 - Einführung Gdr § 13 Abs 5)Ausführungen zu dem im Erkenntnis vom 9. September 1955, Zl. 0358/53, VwSlg. 3813 A/1955, ausgesprochenen Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtiger seines Anspruches verlustig gehe, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen. In Erwiderung von Beschwerdeausführungen, in denen die sittliche Unmöglichkeit behauptet wird, sich durch ein entsprechendes Ausgedinge einen ausreichenden Lebensunterhalt zu sichern. (hinsichtlich des Ausgedinges selbst neue Rechtslage durch BGBl. 258/67 - Einführung Gdr Paragraph 13, Absatz 5,)