Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1977

Geschäftszahl

0155/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1499/51 E 15. Oktober 1952 VwSlg 2681 A/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz kann nicht mit dem Mangel eines für den notwendigen Unterhalt ausreichenden Einkommens begründet werden, wenn die Eltern über ein Vermögen verfügen, das nur mangels ordentlicher Bewirtschaftung keine hinreichenden Erträgnisse abwirft.