Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
1833/73
Entscheidungsdatum
25.02.1975
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 1
Stammrechtssatz
Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd § 9 Abs 4 der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001833.X04
Dokumentnummer
JWR_1973001833_19750225X04