Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1975

Geschäftszahl

1833/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0201/66 E VS 18. Juni 1968 VwSlg 7370 A/1968 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften nur insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln.