Verwaltungsgerichtshof
25.02.1975
1833/73
GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 1
Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.