Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1975

Geschäftszahl

1833/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1771/62 E 1. April 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Der Anrainer kann nur die Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte, nicht aber eine Verletzung der Rechte anderer Anrainer mit Erfolg geltend machen.