Überholen ist das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf der selben Fahrbahn in der gleichen Richtung FAHRENDEN Fahrzeuge.
Ein Fahrzeug allein kann nicht gefährdet oder behindert werden.
Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, setzt das Wissen um einen solchen Unfall voraus.
Es genügt auch, daß der Beschädiger den Sachschaden bei gehöriger Aufmerksamkeit BEMERKEN mußte. (Hinweis auf E vom 20.12.1971, 0790/71)
Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.