Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1974

Geschäftszahl

1694/73

Rechtssatz

Es genügt auch, daß der Beschädiger den Sachschaden bei gehöriger Aufmerksamkeit BEMERKEN mußte. (Hinweis auf E vom 20.12.1971, 0790/71)