Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.