Verwaltungsgerichtshof
18.06.1974
1244/73
GRS wie 0196/67 E 19. Februar 1969 RS 2
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 hindert die belangte Behörde nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich - hier: aus einer durch den VwGH als verfehlt erkannten Rechtsmeinung heraus - außer Betracht gelassen hatte.