Die Verwaltungsbehörde kann gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu Sachverhaltsfeststellungen allein auf Grund der Erhebungsergebnisse der Gendarmerie, des Strafurteils eines Gerichtes (und des bestätigenden Erkenntnisses des OGH) kommen. Es bedarf daher nicht der Beischaffung des gesamten strafgerichtlichen Aktes oder gar der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens. Die Urteilsfeststellungen des Strafgerichtes kann die Verwaltungsbehörde als Beweismittel heranziehen, weshalb auf die Frage, wie weit die Bindungswirkung der Verwaltungsbehörde an ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes reicht, nicht einzugehen ist.