Verwaltungsgerichtshof
28.02.1975
0737/73
Zum Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Rücksichtslosigkeit" ist erforderlich, dass zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift (hier Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO) noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutreten muss (hier: Bfr hat trotz Gegenverkehrs mit hoher Geschwindigkeit die andere Fahrbahnhälfte zur Gänze befahren und dadurch den Entgegenkommenden auf das Bankett genötigt).
ECLI:AT:VWGH:1975:1973000737.X03