Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdefälle wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden.
I. Der Beschwerdeführer brachte beim Landeshauptmann von Wien am 9. Februar 1972, am 28. Jänner 1972 und am 26. April 1972 Eingaben über die beabsichtigte Errichtung neuer Münzfernsprechzellen in Wien XXI, Koloniestraße 40, in Wien X, Franz Kocistraße-Pölzergasse Nr. 4485, und Wien X, Franz Kocistraße-Baustelle VI Nr. 4490, sowie in Wien X, Gudrunstraße-Van der Nüllgasse, Grundstück Nr. 1973, ein. Der Landeshauptmann von Wien wertete diese Eingaben als Bauanzeigen über die Errichtung bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes), und nahm diese Bauanzeigen gemäß § 61 der Bauordnung für Wien zur Kenntnis; die als "Bescheide" bezeichneten Erledigungen wurden dem Beschwerdeführer am 21. April 1972, am 8. Mai 1972 und am 31. August 1972 zugestellt. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer für jede Münzfernsprechstelle gemäß Tarifpost 2 des Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, Anhang zur Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, S 30,-- Verwaltungsabgabe vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer berief lediglich gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben, und zwar einerseits deswegen, weil die Zuständigkeitsregelung nach Art. 15 Abs. 5 B-VG bei Fernsprechzellen nicht Platz greife, und anderseits deswegen, weil der Befreiungstatbestand nach § 78 Abs. 1, zweiter Satz, AVG 1950, in der Fassung des BGBl. Nr. 45/1968, anzuwenden gewesen wäre. Die belangte Behörde gab den Berufungen mit den Bescheiden vom 29. Mai 1972, Zl. 506.453-I-8/1972, vom 7. Juni 1972, Zl. 506.754-I-8/1972, und vom 3. Mai 1973, Zl. 505.699-I-8/1973, keine Folge, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß auch Münzfernsprechzellen als Gebäude anzusehen seien und öffentlichen Zwecken des Bundes dienten, eine Befreiung von der Verwaltungsabgabe aber wegen der nur mittelbaren Beziehung der Errichtung solcher Anlagen zur Vollziehung der Gesetze nicht in Betracht komme.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte beim Landeshauptmann von Wien am 9. Februar 1972, am 28. Jänner 1972 und am 26. April 1972 Eingaben über die beabsichtigte Errichtung neuer Münzfernsprechzellen in Wien römisch 21 , Koloniestraße 40, in Wien römisch zehn, Franz Kocistraße-Pölzergasse Nr. 4485, und Wien römisch zehn, Franz Kocistraße-Baustelle römisch sechs Nr. 4490, sowie in Wien römisch zehn, Gudrunstraße-Van der Nüllgasse, Grundstück Nr. 1973, ein. Der Landeshauptmann von Wien wertete diese Eingaben als Bauanzeigen über die Errichtung bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes), und nahm diese Bauanzeigen gemäß Paragraph 61, der Bauordnung für Wien zur Kenntnis; die als "Bescheide" bezeichneten Erledigungen wurden dem Beschwerdeführer am 21. April 1972, am 8. Mai 1972 und am 31. August 1972 zugestellt. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer für jede Münzfernsprechstelle gemäß Tarifpost 2 des Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, Anhang zur Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, S 30,-- Verwaltungsabgabe vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer berief lediglich gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben, und zwar einerseits deswegen, weil die Zuständigkeitsregelung nach Artikel 15, Absatz 5, B-VG bei Fernsprechzellen nicht Platz greife, und anderseits deswegen, weil der Befreiungstatbestand nach Paragraph 78, Absatz eins,, zweiter Satz, AVG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968,, anzuwenden gewesen wäre. Die belangte Behörde gab den Berufungen mit den Bescheiden vom 29. Mai 1972, Zl. 506.453-I-8/1972, vom 7. Juni 1972, Zl. 506.754-I-8/1972, und vom 3. Mai 1973, Zl. 505.699-I-8/1973, keine Folge, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß auch Münzfernsprechzellen als Gebäude anzusehen seien und öffentlichen Zwecken des Bundes dienten, eine Befreiung von der Verwaltungsabgabe aber wegen der nur mittelbaren Beziehung der Errichtung solcher Anlagen zur Vollziehung der Gesetze nicht in Betracht komme.
II. Der Beschwerdeführer suchte beim Landeshauptmann von Wien um die Bewilligung zur Errichtung öffentlicher Münzfernsprechzellen in Wien XIV, Knödelhüttenstraße 112, Wien VIII, Florianigasse 37, Wien VI, Schmalzhofgasse 30, Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 93, Wien XX, Engerthstraße 119, Wien XXII, Wagramerstraße 103, Wien VI, Brückengasse 11, Wien XXI, Weisselgasse 28, Wien VI, Schadekgasse 2, Wien XI, Simmeringer Hauptstraße 232, Wien XIV, Hochsatzengasse 19, und Wien XXIII, Haymogasse 28, sowie in Wien II, Schüttelstraße 13, Wien I, Schottenring 13, Wien III, Baumgasse 73, Wien I, Neuer Markt 10- 11, Wien XX, Schüttelstraße 19d, Wien III, Kollergasse 22, Wien III, Rennweg 70, Wien IV, Wiedner Gürtel 22, Wien III, Haidingergasse 25, und Wien III, Erlgasse 22, an. Der Landeshauptmann von Wien erteilte dem Beschwerdeführer in all diesen Fällen eine Baubewilligung gegen jederzeitigen Widerruf gemäß § 71 der Bauordnung für Wien unter Inanspruchnahme der Kompetenz gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG; die Erteilung der Baubewilligungen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Für die Bewilligung jeder Münzfernsprechzelle wurde dem Beschwerdeführer - und zwar vorerst mit Mandatsbescheiden gemäß § 57 AVG 1950, welche in der Folge auf Grund eingebrachter Vorstellungen des Beschwerdeführers bestätigt wurden - gemäß Tarifpost 1 des Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, Anlage zur Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 30,-- vorgeschrieben. Gegen die über die Vorstellungen ergangenen Bescheide berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit derselben Begründung, mit welcher er gegen die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben anläßlich der Kenntnisnahme von Bauanzeigen über die Errichtung öffentlicher Münzfernsprechzellen berufen hatte. Die Berufungen wurden mit den restlichen, beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen, und zwar gleichfalls im wesentlichen mit derselben Begründung wie die vorerwähnten Berufungen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer suchte beim Landeshauptmann von Wien um die Bewilligung zur Errichtung öffentlicher Münzfernsprechzellen in Wien römisch vierzehn, Knödelhüttenstraße 112, Wien römisch acht, Florianigasse 37, Wien römisch sechs, Schmalzhofgasse 30, Wien römisch siebzehn, Hernalser Hauptstraße 93, Wien römisch zwanzig, Engerthstraße 119, Wien römisch 22 , Wagramerstraße 103, Wien römisch sechs, Brückengasse 11, Wien römisch 21 , Weisselgasse 28, Wien römisch sechs, Schadekgasse 2, Wien römisch elf, Simmeringer Hauptstraße 232, Wien römisch vierzehn, Hochsatzengasse 19, und Wien römisch 23 , Haymogasse 28, sowie in Wien römisch zwei, Schüttelstraße 13, Wien römisch eins, Schottenring 13, Wien römisch drei, Baumgasse 73, Wien römisch eins, Neuer Markt 10- 11, Wien römisch zwanzig, Schüttelstraße 19d, Wien römisch drei, Kollergasse 22, Wien römisch drei, Rennweg 70, Wien römisch vier, Wiedner Gürtel 22, Wien römisch drei, Haidingergasse 25, und Wien römisch drei, Erlgasse 22, an. Der Landeshauptmann von Wien erteilte dem Beschwerdeführer in all diesen Fällen eine Baubewilligung gegen jederzeitigen Widerruf gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien unter Inanspruchnahme der Kompetenz gemäß Artikel 15, Absatz 5, B-VG; die Erteilung der Baubewilligungen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Für die Bewilligung jeder Münzfernsprechzelle wurde dem Beschwerdeführer - und zwar vorerst mit Mandatsbescheiden gemäß Paragraph 57, AVG 1950, welche in der Folge auf Grund eingebrachter Vorstellungen des Beschwerdeführers bestätigt wurden - gemäß Tarifpost 1 des Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, Anlage zur Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 30,-- vorgeschrieben. Gegen die über die Vorstellungen ergangenen Bescheide berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit derselben Begründung, mit welcher er gegen die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben anläßlich der Kenntnisnahme von Bauanzeigen über die Errichtung öffentlicher Münzfernsprechzellen berufen hatte. Die Berufungen wurden mit den restlichen, beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen, und zwar gleichfalls im wesentlichen mit derselben Begründung wie die vorerwähnten Berufungen.
In den Beschwerden wird die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Beschwerdepunkt ist offenbar das Recht, nicht ohne Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes bzw. unter Mißachtung einer Befreiungsbestimmung, mit Verwaltungsabgaben belastet zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Zu I. Was jene Fälle anlangt, in welchen die Verwaltungsabgabe anläßlich der Kenntnisnahme von Bauanzeigen vorgeschrieben wurde, ist zwar der Beschwerdeführer insoweit im Unrecht, als er die Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. der Erstinstanz leugnet. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Landeshauptmannes von Wien in Anspruch genommen hatte, war dieser dazu berufen, eine seiner Auffassung nach mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. Auch die Zuständigkeit der belangten Behörde war jedenfalls gegeben, da sie im Instanzenzuge dem in Wahrnehmung einer Kompetenz nach Art. 15 Abs. 5 B-VG tätig gewordenen Landeshauptmann nach dieser Verfassungsbestimmung in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 70/1966, übergeordnet war.Zu römisch eins. Was jene Fälle anlangt, in welchen die Verwaltungsabgabe anläßlich der Kenntnisnahme von Bauanzeigen vorgeschrieben wurde, ist zwar der Beschwerdeführer insoweit im Unrecht, als er die Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. der Erstinstanz leugnet. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Landeshauptmannes von Wien in Anspruch genommen hatte, war dieser dazu berufen, eine seiner Auffassung nach mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. Auch die Zuständigkeit der belangten Behörde war jedenfalls gegeben, da sie im Instanzenzuge dem in Wahrnehmung einer Kompetenz nach Artikel 15, Absatz 5, B-VG tätig gewordenen Landeshauptmann nach dieser Verfassungsbestimmung in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, übergeordnet war.
Ob der Landeshauptmann von Wien mit Recht seine Kompetenz zur Behandlung der Bauanzeigen nach Art. 15 Abs. 5 B-VG als gegeben ansah, kann im vorliegenden Fall aus aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Die Kenntnisnahme einer Bauanzeige nach Ablauf der im § 61 Abs. 2 der Bauordnung für Wien bestimmten Frist hat keinerlei Rechtswirkungen. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich mit den Arbeiten bereits ab Verstreichen der Frist begonnen werden. Die Kenntnisnahme einer Bauanzeige enthält auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation eines Bauvorhabens als genehmigungs- oder anzeigepflichtig (siehe den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1962, Zl. 248 und 249/61, auf welchen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Unter diesen Umständen kann daher die Kenntnisnahme einer Bauanzeige überhaupt nicht als Bescheid angesehen werden (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1956, Slg. N.F. Nr. 4217/A).Ob der Landeshauptmann von Wien mit Recht seine Kompetenz zur Behandlung der Bauanzeigen nach Artikel 15, Absatz 5, B-VG als gegeben ansah, kann im vorliegenden Fall aus aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Die Kenntnisnahme einer Bauanzeige nach Ablauf der im Paragraph 61, Absatz 2, der Bauordnung für Wien bestimmten Frist hat keinerlei Rechtswirkungen. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich mit den Arbeiten bereits ab Verstreichen der Frist begonnen werden. Die Kenntnisnahme einer Bauanzeige enthält auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation eines Bauvorhabens als genehmigungs- oder anzeigepflichtig (siehe den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1962, Zl. 248 und 249/61, auf welchen unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Unter diesen Umständen kann daher die Kenntnisnahme einer Bauanzeige überhaupt nicht als Bescheid angesehen werden (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1956, Slg. N.F. Nr. 4217/A).
In den vorliegenden Fällen wurde nun die Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 2 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 vorgeschrieben; dieser Tatbestand betrifft "(sonstige) Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, ..."; von einem solchen Sachverhalt kann aber bei dieser Situation keine Rede sein, einerseits, weil es sich nicht um einen Bescheid handelt, anderseits aber, weil eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse liegt. In diesen Fällen war daher der Tatbestand für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe überhaupt nicht erfüllt, weshalb die bezüglichen Bescheide schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben waren.In den vorliegenden Fällen wurde nun die Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 2 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 vorgeschrieben; dieser Tatbestand betrifft "(sonstige) Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, ..."; von einem solchen Sachverhalt kann aber bei dieser Situation keine Rede sein, einerseits, weil es sich nicht um einen Bescheid handelt, anderseits aber, weil eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse liegt. In diesen Fällen war daher der Tatbestand für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe überhaupt nicht erfüllt, weshalb die bezüglichen Bescheide schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben waren.
Zu II. Was jene Fälle anlangt, in welchen eine Baubewilligung nach § 71 der Bauordnung für Wien erteilt worden war, ist zu sagen:Zu römisch zwei. Was jene Fälle anlangt, in welchen eine Baubewilligung nach Paragraph 71, der Bauordnung für Wien erteilt worden war, ist zu sagen:
Der Verwaltungsgerichthof muß angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die ihm in Handhabung der Kompetenz nach Art. 15 Abs. 5 B-VG vom Landeshauptmann erteilten Baubewilligungen in Rechtskraft erwachsen ließ, auch hinsichtlich der Verwaltungsabgabe davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer durch eine Reihe von Bescheiden auf sein Ansuchen eine Bewilligung erteilt wurde, wofür eine andere Tarifpost des Tarifes der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 nicht vorgesehen ist, sodaß an sich der Tatbestand der Tarifpost 1, welche für solche Fälle die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe im Ausmaße von S 30,-- vorsieht, erfüllt war.Der Verwaltungsgerichthof muß angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die ihm in Handhabung der Kompetenz nach Artikel 15, Absatz 5, B-VG vom Landeshauptmann erteilten Baubewilligungen in Rechtskraft erwachsen ließ, auch hinsichtlich der Verwaltungsabgabe davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer durch eine Reihe von Bescheiden auf sein Ansuchen eine Bewilligung erteilt wurde, wofür eine andere Tarifpost des Tarifes der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968 nicht vorgesehen ist, sodaß an sich der Tatbestand der Tarifpost 1, welche für solche Fälle die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe im Ausmaße von S 30,-- vorsieht, erfüllt war.
Auch die Zuständigkeitsfrage kann wegen der Verknüpfung der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe mit der Erteilung der Berechtigung angesichts der Rechtskraft der Bewilligungsbescheide nicht mehr aufgerollt werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit Recht, auf die Befreiungsbestimmung des § 78 Abs. 1, zweiter Satz, AVG 1950 in der Fassung des BGBl. Nr. 45/1968. Diese Gesetzesstelle lautet: "Wenn ein in Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundes-Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet."Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit Recht, auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 78, Absatz eins,, zweiter Satz, AVG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968,. Diese Gesetzesstelle lautet: "Wenn ein in Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundes-Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet."
Der Gerichtshof kann der belangten Behörde nicht beipflichten, wenn sie in ihrer Gegenschrift in Ansehung dieser Befreiungsbestimmung zwischen der rechtlichen Seite der Angelegenheit (Vorsorge für den Bestand einer entsprechenden Anzahl ordnungsgemäß ausgerüsteter Fernsprechzellen zur Verfügung der Öffentlichkeit) und der technischen Seite (bauliche Errichtung der Fernsprechzellen) unterscheidet. Sowohl die rechtliche als auch die technische Seite sind nämlich erforderlich, damit der öffentliche Bedarf an Fernsprechzellen tatsächlich befriedigt wird. Auch eine Unterscheidung zwischen dem Fernsprechapparat selbst und der Fernsprechzelle kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht getroffen werden, weil die Fernsprechzelle nicht nur der akustischen Abschirmung des Benützers zur Umgebung und von der Umgebung, sondern im Freien auch dem Schutz des Fernsprechapparates selbst notwendigerweise zu dienen bestimmt ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 lit. a der Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 276/1966, können öffentliche Sprechstellen von der Post- und Telegraphenverwaltung, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit gegeben ist, bei den Post- und Telegraphendienststellen, auf Verkehrsflächen und in öffentlich zugänglichen Gebäuden (postöffentliche Sprechstellen) errichtet werden. Gemäß § 12 der Fernsprechordnung kann die Post- und Telegraphenverwaltung öffentliche Sprechstellen auflassen, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit nicht mehr in dem Ausmaß gegeben ist, daß die Selbstkosten der Post- und Telegraphenverwaltung gedeckt sind. Aus diesen beiden Bestimmungen folgert der Gerichtshof, daß die Errichtung und Erhaltung postöffentlicher Sprechstellen in Fällen des Bedarfes zu den gesetzlichen Aufgaben der Post- und Telegraphenverwaltung, also im Sinne des § 78 Abs. 1 AVG 1950 zur Vollziehung der Gesetze, gehören. Die belangte Behörde ist selbst nicht davon ausgegangen, daß an den gegenständlichen Fernsprecheinrichtungen kein Bedarf bestünde. Somit ist aber die Befreiungsbestimmung des § 78 Abs. 1, zweiter Satz, AVG 1950 dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unrecht nicht angewandt worden, zumal sich die Befreiung nicht nur auf Hoheitsakte beziehen kann; dies deshalb nicht, weil für die in Handhabung des behördlichen Imperiums ergehenden Vollzugsakte die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe schon begrifflich nicht in Betracht käme und es daher dazu keiner gesetzlichen Ausnahme bedurft hätte. Die belangte Behörde kann sich in dieser Hinsicht auch schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (664 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP.) berufen, wonach unter der "Vollziehung der Gesetze" nur die Hoheitsverwaltung zu verstehen sei; vielmehr wird dort an anderer Stelle als Beispiel für die Befreiung von der Verwaltungsabgabe ausdrücklich das Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen, die im Bereich den Post- und Telegraphenverwaltung zur Beförderung von Postsendungen bestimmt sind, also ein dem vorliegenden Sachverhalt durchaus ähnlicher Fall, genannt. Das in der Gegenschrift zitierte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, welches die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung darlegt, kommt aber als Rechtsquelle für den vorliegenden Beschwerdefall schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung handelt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, der Fernsprechordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1966,, können öffentliche Sprechstellen von der Post- und Telegraphenverwaltung, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit gegeben ist, bei den Post- und Telegraphendienststellen, auf Verkehrsflächen und in öffentlich zugänglichen Gebäuden (postöffentliche Sprechstellen) errichtet werden. Gemäß Paragraph 12, der Fernsprechordnung kann die Post- und Telegraphenverwaltung öffentliche Sprechstellen auflassen, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit nicht mehr in dem Ausmaß gegeben ist, daß die Selbstkosten der Post- und Telegraphenverwaltung gedeckt sind. Aus diesen beiden Bestimmungen folgert der Gerichtshof, daß die Errichtung und Erhaltung postöffentlicher Sprechstellen in Fällen des Bedarfes zu den gesetzlichen Aufgaben der Post- und Telegraphenverwaltung, also im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, AVG 1950 zur Vollziehung der Gesetze, gehören. Die belangte Behörde ist selbst nicht davon ausgegangen, daß an den gegenständlichen Fernsprecheinrichtungen kein Bedarf bestünde. Somit ist aber die Befreiungsbestimmung des Paragraph 78, Absatz eins,, zweiter Satz, AVG 1950 dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unrecht nicht angewandt worden, zumal sich die Befreiung nicht nur auf Hoheitsakte beziehen kann; dies deshalb nicht, weil für die in Handhabung des behördlichen Imperiums ergehenden Vollzugsakte die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe schon begrifflich nicht in Betracht käme und es daher dazu keiner gesetzlichen Ausnahme bedurft hätte. Die belangte Behörde kann sich in dieser Hinsicht auch schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (664 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. Gesetzgebungsperiode berufen, wonach unter der "Vollziehung der Gesetze" nur die Hoheitsverwaltung zu verstehen sei; vielmehr wird dort an anderer Stelle als Beispiel für die Befreiung von der Verwaltungsabgabe ausdrücklich das Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen, die im Bereich den Post- und Telegraphenverwaltung zur Beförderung von Postsendungen bestimmt sind, also ein dem vorliegenden Sachverhalt durchaus ähnlicher Fall, genannt. Das in der Gegenschrift zitierte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, welches die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung darlegt, kommt aber als Rechtsquelle für den vorliegenden Beschwerdefall schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung handelt.
Somit ist der Beschwerdeführer auch durch die restlichen angefochtenen Bescheide im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt worden, weshalb diese Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben waren.Somit ist der Beschwerdeführer auch durch die restlichen angefochtenen Bescheide im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt worden, weshalb diese Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben waren.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427; dem Kostenzuspruch stand nicht entgegen, daß Beschwerdeführer und Rechtsträger der belangten Behörde gleichermaßen der Bund ist (siehe hiezu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1966, Zl. 1731/65).Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427; dem Kostenzuspruch stand nicht entgegen, daß Beschwerdeführer und Rechtsträger der belangten Behörde gleichermaßen der Bund ist (siehe hiezu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1966, Zl. 1731/65).
Wien, am 2. Oktober 1973