Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1973

Geschäftszahl

0283/73

Rechtssatz

Unter "Vollziehung der Gesetze" (zweiter Satz) sind nicht nur Hoheitsakte zu verstehen, weil für diese schon begrifflich die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe durch den Rechtsträger der Behörde nicht in Betracht käme und es daher diesbezüglich keiner Ausnahme von der Zahlungspflicht bedürfte; dieser Begriff umfasst vielmehr alle durch Gesetz bestimmte Aufgaben des Rechtsträgers (hier: Fernsprechzellen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0369/73, 0373 bis 0384/73, 0595 bis 604/73, 1067/73