Verwaltungsgerichtshof
02.10.1973
0283/73
Unter "Vollziehung der Gesetze" (zweiter Satz) sind nicht nur Hoheitsakte zu verstehen, weil für diese schon begrifflich die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe durch den Rechtsträger der Behörde nicht in Betracht käme und es daher diesbezüglich keiner Ausnahme von der Zahlungspflicht bedürfte; dieser Begriff umfasst vielmehr alle durch Gesetz bestimmte Aufgaben des Rechtsträgers (hier: Fernsprechzellen).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0369/73, 0373 bis 0384/73, 0595 bis 604/73, 1067/73