Stammt ein Bescheid von einer Behörde die in der höchsten Organisationsstufe steht, so muss die Berufung gegen einen solchen Bescheid von der Behörde, von der der angefochtene Bescheid ausgegangen ist, als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis E 18.5.1948, 926, 927/47, VwSlg 403 A/1948).