Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1973

Geschäftszahl

0147/73

Rechtssatz

Für den Ausspruch, dass gegen die Entscheidung des Gemeinderatsausschusses eine Berufung unzulässig ist, ist wieder der Gemeinderatsausschuss - als eine in der höchsten Organisationsstufe stehende Behörde - zuständig.