Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1973

Geschäftszahl

0147/73

Rechtssatz

Gegen die Bekanntgabe (Intimation) eines Beschlusses eines Kollegialorgans einer Gemeinde durch den Magistrat dieser Gemeinde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die schriftliche Ausfertigung eines Intimationsbescheides des Magistrates (Wien) ist mit der Unterschrift jines Organwalters zu versehen, welches namens des Magistrates zeichnungsberechtigt ist.