Die Grundsätze über die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges gelten auch in Fällen, wo die Wissenschaft noch keine sicheren Urteile abzugeben imstande ist oder überhaupt erklären muß, daß ein Wissen in dieser Frage noch nicht erreicht sei (hier: Entstehung von Krebsleiden). Etwas Gegenteiliges geht auch aus § 94 Abs 6 KOVG nicht hervor.Die Grundsätze über die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges gelten auch in Fällen, wo die Wissenschaft noch keine sicheren Urteile abzugeben imstande ist oder überhaupt erklären muß, daß ein Wissen in dieser Frage noch nicht erreicht sei (hier: Entstehung von Krebsleiden). Etwas Gegenteiliges geht auch aus Paragraph 94, Absatz 6, KOVG nicht hervor.