Verwaltungsgerichtshof
29.10.1973
1549/72
GRS wie 2241/51 E 27. Oktober 1953 VwSlg 3159 A/1953 RS 3
Der (ärztliche) Sachverständige darf sich nicht darauf beschränken, einen ursächlichen Zusammenhang zu verneinen, er hat sein Urteil zu begründen. Der Beweiswert eines (ärztlichen) Gutachtens ist unabhängig davon, ob es von einem Amtssachverständigen oder von einem anderen Sachverständigen abgegeben worden ist.