Verwaltungsgerichtshof
29.10.1973
1549/72
GRS wie 2145/55 E 23. April 1958 RS 2
Wenn in einem solchen Fall die Aussage eines Sachverständigen auf einer einseitigen Meinung beruht ist die Behörde verpflichtet, die betreffende Frage (hier: ursächlicher Zusammenhang zwischen Erfrierungen und arteriosklerotischen Durchblutungsstörungen) durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu klären. Andernfalls bleibt der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.