Besteht ein beschildertes Überholverbot, darf auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs 3 StVO der zweite Fahrstreifen benützt und überholt werden (Hinweis E 26.5.1964, 1816/63).Besteht ein beschildertes Überholverbot, darf auch nicht unter Berufung auf Paragraph 7, Absatz 3, StVO der zweite Fahrstreifen benützt und überholt werden (Hinweis E 26.5.1964, 1816/63).