Die Berufungsbehörde ist berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid statt auf die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG - wie dies die Unterbehörde getan hat - auf die Bestimmung des § 71 Abs 1 lit a AVG zu stützen.Die Berufungsbehörde ist berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid statt auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG - wie dies die Unterbehörde getan hat - auf die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG zu stützen.