Verwaltungsgerichtshof
24.02.1972
0295/72
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nur deshalb Klient bei seinem ausgewiesenen Vertreter sei, weil ihm diese Kanzlei als besonders gewissenhaft empfohlen worden sei, er diesen Eindruck durch seinen jahrelangen Kontakt mit dem Vertreter bewiesen erhalten habe und derartige Fehler innerhalb der Kanzlei noch nie passiert seien, ist kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75).
y18009;