Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1972

Geschäftszahl

0295/72

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nur deshalb Klient bei seinem ausgewiesenen Vertreter sei, weil ihm diese Kanzlei als besonders gewissenhaft empfohlen worden sei, er diesen Eindruck durch seinen jahrelangen Kontakt mit dem Vertreter bewiesen erhalten habe und derartige Fehler innerhalb der Kanzlei noch nie passiert seien, ist kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75).

Beachte

y18009;