Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1972

Geschäftszahl

0295/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0201/66 E VS 18. Juni 1968 VwSlg 7370 A/1968 RS 5

Stammrechtssatz

Durch die Erledigung von Einwendungen eines Nachbarn im Bauverfahren als im Gesetze nicht begründet, die aber ohne Prüfung ihrer meritorischen Berechtigung als unzulässig zurückgewiesen hätten werden müssen, kann eine Rechtsverletzung desselben nicht erfolgen (Hinweis E 16.9.1970, 439/70).