Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1972

Geschäftszahl

0295/72

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid statt auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG - wie dies die Unterbehörde getan hat - auf die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG zu stützen.