Die Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen dem hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1966, Zl. 1118/65, entnommen werden, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 12. Mai 1965 als unbegründet abgewiesen hat. Das Landesinvalidenamt hatte in diesem Bescheid den vom Beschwerdeführer am 26. April 1965 gestellten Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß § 106 KOVG mit der Begründung abgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer am 3. Februar 1948 erhobene Anspruch auf Fürsorge und Versorgung nach den damals in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 20. Juli 1949 abgelehnt worden sei, da die auf Grund der ärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 1948 erfolgte Prüfung ergeben hätte, dass Folgen nach Gehirnerschütterung im Jahre 1939 nicht nachweisbar waren, die festgestellte schizophrene Geistesstörung anlage-(erb-)bedingt, erst nach der Heimkehr aufgetreten sei und somit in keinem Zusammenhang mit Wehrdienst und Gefangenschaft stehe.Die Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen dem hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1966, Zl. 1118/65, entnommen werden, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 12. Mai 1965 als unbegründet abgewiesen hat. Das Landesinvalidenamt hatte in diesem Bescheid den vom Beschwerdeführer am 26. April 1965 gestellten Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß Paragraph 106, KOVG mit der Begründung abgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer am 3. Februar 1948 erhobene Anspruch auf Fürsorge und Versorgung nach den damals in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 20. Juli 1949 abgelehnt worden sei, da die auf Grund der ärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 1948 erfolgte Prüfung ergeben hätte, dass Folgen nach Gehirnerschütterung im Jahre 1939 nicht nachweisbar waren, die festgestellte schizophrene Geistesstörung anlage-(erb-)bedingt, erst nach der Heimkehr aufgetreten sei und somit in keinem Zusammenhang mit Wehrdienst und Gefangenschaft stehe.
Mit Eingabe vom 19. Mai 1971 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Kurator und dieser wieder vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsbeistand, neuerlich einen Antrag auf Beschädigtenversorgung, verbunden mit einem Wiederaufnahmeantrag. In seiner Eingabe bezog sich der Beschwerdeführer auf einen von Univ. Prof. Dr. Ringel am 24. März 1971 im Fernsehen wiedergegebenen Vortrag, wonach seit etwa einem halben Jahr nachweisbar sei, dass Schizophrenie auf die Folgen eines Kriegsleidens zurückzuführen sei. Er beantragte daher eine neuerliche ärztliche Untersuchung, insbesondere die Beiziehung eines Nervenfacharztes, der sich mit den von Univ. Prof. Dr. Ringel gewonnenen Erkenntnissen auseinander zu setzen haben werde. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine im vorangegangenen Verfahren erstatteten Schriftsätze, sowie auf die Ausführungen in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 22. Juni 1965. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Bescheidabänderung jederzeit stattfinden könne. Vorsichtshalber strebe er nochmals die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 an.Mit Eingabe vom 19. Mai 1971 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Kurator und dieser wieder vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsbeistand, neuerlich einen Antrag auf Beschädigtenversorgung, verbunden mit einem Wiederaufnahmeantrag. In seiner Eingabe bezog sich der Beschwerdeführer auf einen von Univ. Prof. Dr. Ringel am 24. März 1971 im Fernsehen wiedergegebenen Vortrag, wonach seit etwa einem halben Jahr nachweisbar sei, dass Schizophrenie auf die Folgen eines Kriegsleidens zurückzuführen sei. Er beantragte daher eine neuerliche ärztliche Untersuchung, insbesondere die Beiziehung eines Nervenfacharztes, der sich mit den von Univ. Prof. Dr. Ringel gewonnenen Erkenntnissen auseinander zu setzen haben werde. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine im vorangegangenen Verfahren erstatteten Schriftsätze, sowie auf die Ausführungen in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 22. Juni 1965. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Bescheidabänderung jederzeit stattfinden könne. Vorsichtshalber strebe er nochmals die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 an.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1971 wies das Landesinvalidenamt den vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Bescheidbegründung führt das Landesinvalidenamt aus, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten laut derzeit allgemein gültiger medizinischer Lehrmeinung die Schizophrenie eine Geisteskrankheit sei, welche anlagebedingt unter gewissen hereditären Voraussetzungen aufzutreten pflege. Irgendwelche auslösende Ursachen, die mit der Wehrdienstleistung oder dem Kriege zusammenhängen könnten, würden nach der medizinischen Lehrmeinung abgelehnt. Es stehe somit fest, dass gegenüber dem der angeführten Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt keine Veränderung eingetreten sei. Außerdem werde festgestellt, dass auch die Rechtslage in der Zwischenzeit eine Veränderung erfahren habe.Mit Bescheid vom 21. Juni 1971 wies das Landesinvalidenamt den vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, KOVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Bescheidbegründung führt das Landesinvalidenamt aus, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten laut derzeit allgemein gültiger medizinischer Lehrmeinung die Schizophrenie eine Geisteskrankheit sei, welche anlagebedingt unter gewissen hereditären Voraussetzungen aufzutreten pflege. Irgendwelche auslösende Ursachen, die mit der Wehrdienstleistung oder dem Kriege zusammenhängen könnten, würden nach der medizinischen Lehrmeinung abgelehnt. Es stehe somit fest, dass gegenüber dem der angeführten Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt keine Veränderung eingetreten sei. Außerdem werde festgestellt, dass auch die Rechtslage in der Zwischenzeit eine Veränderung erfahren habe.
Mit dem weiteren Bescheid vom 22. Juni 1971 wies das Landesinvalidenamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 gestützten Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 95 KOVG mit der Begründung ab, dass der Wiederaufnahmeantrag erst nach Ablauf von mehr als einem Monat ab Kenntnisnahme vom angeblichen Wiederaufnahmsgrund beim Landesinvalidenamt eingelangt sei.Mit dem weiteren Bescheid vom 22. Juni 1971 wies das Landesinvalidenamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 gestützten Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 95, KOVG mit der Begründung ab, dass der Wiederaufnahmeantrag erst nach Ablauf von mehr als einem Monat ab Kenntnisnahme vom angeblichen Wiederaufnahmsgrund beim Landesinvalidenamt eingelangt sei.
Gegen beide Bescheide des Landesinvalidenamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Der Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 21. Juni 1971, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen bemängelte, dass das Landesinvalidenamt die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG 1950 verletzt habe und den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt sei, gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, sie habe anhand der Versorgungsakten festgestellt, dass es im gegenständlichen Fall nicht notwendig gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, inwieweit die neuerlich angemeldete Schizophrenie mit der Wehrdienstleistung in Zusammenhang stehe. Der entmündigte Beschwerdeführer sei bereits am 8. Oktober 1948 fachärztlich untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass Folgen nach einer Gehirnerschütterung nicht bestehen. Weiters sei festgestellt worden, dass die seinerzeit und auch jetzt noch bestellende schizophrene Geistesstörung anlagebedingt sei und mit der Wehrdienstleistung in keinem wie immer gearteten Zusammenlang stehe. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, dass Univ. Prof. Dr. Ringel am 24. März 1971 in der Fernsehsendung, "Horizonte" festgestellt habe, dass die Schizophrenie auf die Folgen eines Kriegsleidens zurückzuführen sei, seien unwesentlich, weil beim entmündigten Beschwerdeführer Kriegsfolgen bzw. ein Kriegsleiden nie festgestellt worden seien. Die Zurückweisung des neuerlich am 21. Mai 1971 eingebrachten Antrages auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen Schizophrenie bestehe daher zu Recht.Der Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 21. Juni 1971, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen bemängelte, dass das Landesinvalidenamt die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verletzt habe und den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt sei, gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, sie habe anhand der Versorgungsakten festgestellt, dass es im gegenständlichen Fall nicht notwendig gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, inwieweit die neuerlich angemeldete Schizophrenie mit der Wehrdienstleistung in Zusammenhang stehe. Der entmündigte Beschwerdeführer sei bereits am 8. Oktober 1948 fachärztlich untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass Folgen nach einer Gehirnerschütterung nicht bestehen. Weiters sei festgestellt worden, dass die seinerzeit und auch jetzt noch bestellende schizophrene Geistesstörung anlagebedingt sei und mit der Wehrdienstleistung in keinem wie immer gearteten Zusammenlang stehe. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, dass Univ. Prof. Dr. Ringel am 24. März 1971 in der Fernsehsendung, "Horizonte" festgestellt habe, dass die Schizophrenie auf die Folgen eines Kriegsleidens zurückzuführen sei, seien unwesentlich, weil beim entmündigten Beschwerdeführer Kriegsfolgen bzw. ein Kriegsleiden nie festgestellt worden seien. Die Zurückweisung des neuerlich am 21. Mai 1971 eingebrachten Antrages auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen Schizophrenie bestehe daher zu Recht.
Der gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 22. Juli 1971 erhobenen Berufung, in welcher im wesentlichen eingewendet wurde, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren geistigen Erkrankung leide, dass er die fragliche Fernsehsendung überhaupt nicht habe aufnehmen können, vielmehr erst sein Sohn ungefähr Mitte Mai von dieser Sendung erfahren habe, gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid gleichfalls keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde wies in der Begründung ihrer Entscheidung darauf hin, dass im gegenständlichen Fall nicht nur die Bestimmung des § 95 KOVG, sondern auch die des § 69 Abs. 2 AVG 1950 von wesentlicher Bedeutung sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verhandlung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 festgelegte Frist von drei Jahren sei im gegenständlichen Fall längst abgelaufen, da die Bescheide des Landesinvalidenamtes am 20. Juli 1949 und 12. Mai 1965 erlassen wurden. Darüber hinaus sei nicht, wie in der Berufungsschrift angeführt wurde, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren geistigen Erkrankung leide, da dieser entmündigt sei und für die Antragstellung nur der Kurator desselben in Frage komme.Der gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 22. Juli 1971 erhobenen Berufung, in welcher im wesentlichen eingewendet wurde, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren geistigen Erkrankung leide, dass er die fragliche Fernsehsendung überhaupt nicht habe aufnehmen können, vielmehr erst sein Sohn ungefähr Mitte Mai von dieser Sendung erfahren habe, gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid gleichfalls keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde wies in der Begründung ihrer Entscheidung darauf hin, dass im gegenständlichen Fall nicht nur die Bestimmung des Paragraph 95, KOVG, sondern auch die des Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 von wesentlicher Bedeutung sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verhandlung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 festgelegte Frist von drei Jahren sei im gegenständlichen Fall längst abgelaufen, da die Bescheide des Landesinvalidenamtes am 20. Juli 1949 und 12. Mai 1965 erlassen wurden. Darüber hinaus sei nicht, wie in der Berufungsschrift angeführt wurde, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren geistigen Erkrankung leide, da dieser entmündigt sei und für die Antragstellung nur der Kurator desselben in Frage komme.
Gegen beide Berufungsentscheidungen der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die im Jahre 1949 erfolgte Abweisung seines Antrages die Versorgungsbehörden nicht daran hindere, in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 die ihm gebührende Beschädigtenversorgung durchzusetzen. Auch durch die Bestimmung des § 106 KOVG werde das Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht ausgeschlossen.Im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die im Jahre 1949 erfolgte Abweisung seines Antrages die Versorgungsbehörden nicht daran hindere, in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 die ihm gebührende Beschädigtenversorgung durchzusetzen. Auch durch die Bestimmung des Paragraph 106, KOVG werde das Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht ausgeschlossen.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG 1950, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht. Die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 ist eine der Rechtssphäre der Parteien zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen, aber nicht erzwungen werden kann (siehe den hg. Beschluss vom 24. Oktober 1966, Zl. 1369/66).Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht. Die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ist eine der Rechtssphäre der Parteien zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen, aber nicht erzwungen werden kann (siehe den hg. Beschluss vom 24. Oktober 1966, Zl. 1369/66).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung zu prüfen, mit der diese die von der Versorgungsbehörde erster Instanz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruches auf Beschädigtenversorgung bestätigt hatte. Hiebei hatte es lediglich darauf anzukommen, ob das Landesinvalidenamt diese Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Eine Änderung der subjektiven Auffassung, etwa eine geänderte Rechtsmeinung oder eine abweichende ärztliche Beurteilung bei gleich gebliebenem Sachverhalt stellt keine Änderung der Sachlage, wohl aber allenfalls einen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1955, Slg. N. F. Nr. 3910/A). Im Hinblick auf die unverändert gebliebene Sach- und Rechtslage seit der mit dem in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Mai 1965 gemäß § 1906 KOVG erfolgten Abweisung des Versorgungsantrages des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Antrages auf Beschädigtenversorgung mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid bestätigt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung zu prüfen, mit der diese die von der Versorgungsbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruches auf Beschädigtenversorgung bestätigt hatte. Hiebei hatte es lediglich darauf anzukommen, ob das Landesinvalidenamt diese Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Eine Änderung der subjektiven Auffassung, etwa eine geänderte Rechtsmeinung oder eine abweichende ärztliche Beurteilung bei gleich gebliebenem Sachverhalt stellt keine Änderung der Sachlage, wohl aber allenfalls einen Wiederaufnahmsgrund dar vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1955, Slg. N. F. Nr. 3910/A). Im Hinblick auf die unverändert gebliebene Sach- und Rechtslage seit der mit dem in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Mai 1965 gemäß Paragraph 1906, KOVG erfolgten Abweisung des Versorgungsantrages des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Antrages auf Beschädigtenversorgung mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid bestätigt hat.
Sofern aber der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die von ihm ins Treffen geführten Umstände allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 der Antrag auf Wiederaufnahme spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Da im vorliegenden Fall diese Frist, die mit der am 15. Mai 1965 erfolgten Zustellung des Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 12. Mai 1965 zu laufen begonnen hat, bereits abgelaufen ist, wäre auch bei Vorliegen eines offenkundigen Wiederaufnahmsgrundes eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich.Sofern aber der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die von ihm ins Treffen geführten Umstände allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 der Antrag auf Wiederaufnahme spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Da im vorliegenden Fall diese Frist, die mit der am 15. Mai 1965 erfolgten Zustellung des Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 12. Mai 1965 zu laufen begonnen hat, bereits abgelaufen ist, wäre auch bei Vorliegen eines offenkundigen Wiederaufnahmsgrundes eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich.
Auch der zweitangefochtene Bescheid lässt somit eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abgewiesen werden musste.Auch der zweitangefochtene Bescheid lässt somit eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abgewiesen werden musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4
Wien, am 14. April 1972