Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1778/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1778/71

Entscheidungsdatum

14.04.1972

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1779/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1369/66 B 24. Oktober 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die der Behörde im Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgend eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist (Hinweis E 30.9.1936, A 766/36). Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ohne Erfolg angerufen hat, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1349/66).

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001778.X01

Im RIS seit

28.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1971001778_19720414X01

Rechtssatz für 1778/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1778/71

Entscheidungsdatum

14.04.1972

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1779/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2063/54 E 5. Dezember 1955 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 52, KOVG bedeutet nicht, daß eine Änderung der subjektiven Auffassung der maßgebenden Stellen über die Berechtigung des Rentenbezuges als "maßgebende Veränderung" gewertet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001778.X02

Im RIS seit

28.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1971001778_19720414X02

Entscheidungstext 1778/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1778/71

Entscheidungsdatum

14.04.1972

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KOVG 1957 §52 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1779/71

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des EH in römisch fünf, vertreten durch den Kurator AP in römisch fünf, dieser vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Pöllau, Herrengasse 1, gegen die Bescheide der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 23. Juli 1971, Sch.Zl. I-174/71, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache, und Sch.Zl. I-175/71, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen dem hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1966, Zl. 1118/65, entnommen werden, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 12. Mai 1965 als unbegründet abgewiesen hat. Das Landesinvalidenamt hatte in diesem Bescheid den vom Beschwerdeführer am 26. April 1965 gestellten Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß Paragraph 106, KOVG mit der Begründung abgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer am 3. Februar 1948 erhobene Anspruch auf Fürsorge und Versorgung nach den damals in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 20. Juli 1949 abgelehnt worden sei, da die auf Grund der ärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 1948 erfolgte Prüfung ergeben hätte, dass Folgen nach Gehirnerschütterung im Jahre 1939 nicht nachweisbar waren, die festgestellte schizophrene Geistesstörung anlage-(erb-)bedingt, erst nach der Heimkehr aufgetreten sei und somit in keinem Zusammenhang mit Wehrdienst und Gefangenschaft stehe.

Mit Eingabe vom 19. Mai 1971 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Kurator und dieser wieder vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsbeistand, neuerlich einen Antrag auf Beschädigtenversorgung, verbunden mit einem Wiederaufnahmeantrag. In seiner Eingabe bezog sich der Beschwerdeführer auf einen von Univ. Prof. Dr. Ringel am 24. März 1971 im Fernsehen wiedergegebenen Vortrag, wonach seit etwa einem halben Jahr nachweisbar sei, dass Schizophrenie auf die Folgen eines Kriegsleidens zurückzuführen sei. Er beantragte daher eine neuerliche ärztliche Untersuchung, insbesondere die Beiziehung eines Nervenfacharztes, der sich mit den von Univ. Prof. Dr. Ringel gewonnenen Erkenntnissen auseinander zu setzen haben werde. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine im vorangegangenen Verfahren erstatteten Schriftsätze, sowie auf die Ausführungen in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 22. Juni 1965. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Bescheidabänderung jederzeit stattfinden könne. Vorsichtshalber strebe er nochmals die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 an.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1971 wies das Landesinvalidenamt den vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, KOVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Bescheidbegründung führt das Landesinvalidenamt aus, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten laut derzeit allgemein gültiger medizinischer Lehrmeinung die Schizophrenie eine Geisteskrankheit sei, welche anlagebedingt unter gewissen hereditären Voraussetzungen aufzutreten pflege. Irgendwelche auslösende Ursachen, die mit der Wehrdienstleistung oder dem Kriege zusammenhängen könnten, würden nach der medizinischen Lehrmeinung abgelehnt. Es stehe somit fest, dass gegenüber dem der angeführten Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt keine Veränderung eingetreten sei. Außerdem werde festgestellt, dass auch die Rechtslage in der Zwischenzeit eine Veränderung erfahren habe.

Mit dem weiteren Bescheid vom 22. Juni 1971 wies das Landesinvalidenamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 gestützten Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 95, KOVG mit der Begründung ab, dass der Wiederaufnahmeantrag erst nach Ablauf von mehr als einem Monat ab Kenntnisnahme vom angeblichen Wiederaufnahmsgrund beim Landesinvalidenamt eingelangt sei.

Gegen beide Bescheide des Landesinvalidenamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 21. Juni 1971, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen bemängelte, dass das Landesinvalidenamt die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verletzt habe und den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt sei, gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, sie habe anhand der Versorgungsakten festgestellt, dass es im gegenständlichen Fall nicht notwendig gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, inwieweit die neuerlich angemeldete Schizophrenie mit der Wehrdienstleistung in Zusammenhang stehe. Der entmündigte Beschwerdeführer sei bereits am 8. Oktober 1948 fachärztlich untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass Folgen nach einer Gehirnerschütterung nicht bestehen. Weiters sei festgestellt worden, dass die seinerzeit und auch jetzt noch bestellende schizophrene Geistesstörung anlagebedingt sei und mit der Wehrdienstleistung in keinem wie immer gearteten Zusammenlang stehe. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, dass Univ. Prof. Dr. Ringel am 24. März 1971 in der Fernsehsendung, "Horizonte" festgestellt habe, dass die Schizophrenie auf die Folgen eines Kriegsleidens zurückzuführen sei, seien unwesentlich, weil beim entmündigten Beschwerdeführer Kriegsfolgen bzw. ein Kriegsleiden nie festgestellt worden seien. Die Zurückweisung des neuerlich am 21. Mai 1971 eingebrachten Antrages auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen Schizophrenie bestehe daher zu Recht.

Der gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 22. Juli 1971 erhobenen Berufung, in welcher im wesentlichen eingewendet wurde, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren geistigen Erkrankung leide, dass er die fragliche Fernsehsendung überhaupt nicht habe aufnehmen können, vielmehr erst sein Sohn ungefähr Mitte Mai von dieser Sendung erfahren habe, gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid gleichfalls keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde wies in der Begründung ihrer Entscheidung darauf hin, dass im gegenständlichen Fall nicht nur die Bestimmung des Paragraph 95, KOVG, sondern auch die des Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 von wesentlicher Bedeutung sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verhandlung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 festgelegte Frist von drei Jahren sei im gegenständlichen Fall längst abgelaufen, da die Bescheide des Landesinvalidenamtes am 20. Juli 1949 und 12. Mai 1965 erlassen wurden. Darüber hinaus sei nicht, wie in der Berufungsschrift angeführt wurde, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren geistigen Erkrankung leide, da dieser entmündigt sei und für die Antragstellung nur der Kurator desselben in Frage komme.

Gegen beide Berufungsentscheidungen der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die im Jahre 1949 erfolgte Abweisung seines Antrages die Versorgungsbehörden nicht daran hindere, in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 die ihm gebührende Beschädigtenversorgung durchzusetzen. Auch durch die Bestimmung des Paragraph 106, KOVG werde das Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht ausgeschlossen.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht. Die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ist eine der Rechtssphäre der Parteien zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen, aber nicht erzwungen werden kann (siehe den hg. Beschluss vom 24. Oktober 1966, Zl. 1369/66).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung zu prüfen, mit der diese die von der Versorgungsbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruches auf Beschädigtenversorgung bestätigt hatte. Hiebei hatte es lediglich darauf anzukommen, ob das Landesinvalidenamt diese Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Eine Änderung der subjektiven Auffassung, etwa eine geänderte Rechtsmeinung oder eine abweichende ärztliche Beurteilung bei gleich gebliebenem Sachverhalt stellt keine Änderung der Sachlage, wohl aber allenfalls einen Wiederaufnahmsgrund dar vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1955, Slg. N. F. Nr. 3910/A). Im Hinblick auf die unverändert gebliebene Sach- und Rechtslage seit der mit dem in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Mai 1965 gemäß Paragraph 1906, KOVG erfolgten Abweisung des Versorgungsantrages des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Antrages auf Beschädigtenversorgung mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid bestätigt hat.

Sofern aber der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die von ihm ins Treffen geführten Umstände allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 der Antrag auf Wiederaufnahme spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Da im vorliegenden Fall diese Frist, die mit der am 15. Mai 1965 erfolgten Zustellung des Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 12. Mai 1965 zu laufen begonnen hat, bereits abgelaufen ist, wäre auch bei Vorliegen eines offenkundigen Wiederaufnahmsgrundes eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich.

Auch der zweitangefochtene Bescheid lässt somit eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abgewiesen werden musste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4

Wien, am 14. April 1972

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001778.X00

Im RIS seit

28.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010

Dokumentnummer

JWT_1971001778_19720414X00