Für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" kann - abgesehen von den Fällen der Verwaltung, der Hauswirtschaft (des Haushaltes) und der Tätigkeit (§§ 35 Abs 1 erster Satz, § 67 Abs 3 ASVG) - die Legaldefinition des § 2 Abs 1 BRG herangezogen werden.Für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" kann - abgesehen von den Fällen der Verwaltung, der Hauswirtschaft (des Haushaltes) und der Tätigkeit (Paragraphen 35, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 67, Absatz 3, ASVG) - die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, BRG herangezogen werden.