Verwaltungsgerichtshof
06.12.1971
1321/70
Für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" kann - abgesehen von den Fällen der Verwaltung, der Hauswirtschaft (des Haushaltes) und der Tätigkeit (Paragraphen 35, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 67, Absatz 3, ASVG) - die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, BRG herangezogen werden.