Kein Zuspruch der zwar verzeichnenden, aber nicht zur Gänze entrichteten Stempelmarken (ein Teil wurde notioniert).
Ein Befangenheitsgrund kann sich stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen. (Hinweis auf E vom 17. September 1951, Zl. 0100/49, VwSlg. 2221 A/1951)