Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1971

Geschäftszahl

0066/70

Rechtssatz

Ein Befangenheitsgrund kann sich stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen. (Hinweis auf E vom 17. September 1951, Zl. 0100/49, VwSlg. 2221 A/1951)