Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1430/69

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8091 A/1971

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1430/69

Entscheidungsdatum

22.10.1971

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BGdAG 1967 §12 Abs5;
BGdAG 1967 §7 Abs5;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §61 Abs4;
VwGG §13 Z3;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Bindung der Gemeinde an Bescheid der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001430.X01

Im RIS seit

16.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1969001430_19711022X01

Rechtssatz für 1430/69

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8091 A/1971

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1430/69

Entscheidungsdatum

22.10.1971

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §12 Abs5;
BGdAG 1967 §7 Abs5;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §61 Abs4;
VwGG §13 Z3;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Bindung der Gemeinde an Bescheid der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001430.X02

Im RIS seit

16.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1969001430_19711022X02

Entscheidungstext 1430/69

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8091 A/1971

Geschäftszahl

1430/69

Entscheidungsdatum

22.10.1971

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/09 Gemeindeaufsicht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BGdAG 1967 §12 Abs5;
BGdAG 1967 §7 Abs5;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §61 Abs4;
VwGG §13 Z3;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Borotha, den Senatspräsidenten Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka, DDr. Heller, Dr. Straßmann und Dr. Kirschner, als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Richter, über die Beschwerde des F und der LZ, beide in G, beide vertreten durch Dr. Hubert Ortmayr, Rechtsanwalt in Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. August 1969, Zl. I/6-729/8-1969, betreffend eine Baubewilligung, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehobene.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen:

Begründung

Die Beschwerdeführer richteten an das Gemeindeamt G am 18. April 1968 das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 358, EZ. 237, Katastralgemeinde G, und um die Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung gegen das Grundstück Nr. 276/2 (Ortsraum). Zur Erklärung dieser Bezeichnung des Grundstückes sei hier eingefügt, daß es sich um eine einer Bundesstraße vorgelagerte, nicht zu dieser gehörige Fläche handelt.

Bei der Bauverhandlung wurde hinsichtlich der Situation des Grundstückes das Folgende festgehalten: "Die Baulinie an der Straßenfront liegt in gerader Verbindung zwischen dem rechtsseitigen Torpfeiler der Frau S und dem linksseitigen Eckpunkt der Halle der Firma G. Es ist beabsichtigt, das Wohnhaus 10 m hinter diese Straßenfront zu stellen. Vom Bürgermeister wurde der Bauwerber aufmerksam gemacht, wegen dieser Vorgartentiefe ein Ansuchen an den Gemeinderat zu stellen." Als Auflage wurde unter anderem in Aussicht genommen, daß die straßenseitige Einfriedung die Höhe von 1,5 m nicht überschreiten dürfe. Ferner wurde in Aussicht genommen festzulegen, daß die Anlage einer bepflanzten Grünfläche mit einem ca. 21 bis 30 cm hohen Sockel vom Bürgermeister gestattet werde, daß jedoch die Grenzen vorher bekanntgegeben würden. Bei Anlage dieser Grünfläche sei jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Gemeinde jederzeit mit einem Erdaushubgerät Reparaturen an der bestehenden Wasserleitung durchführen könne.

In der Bauverhandlung wurden ferner folgende Erklärungen festgehalten: "Der Bauwerber erklärt: ich beabsichtige, die Einfriedung an die definitive Baulinie des Ortsverbauungsplanes, mindestens aber an meiner Grundgrenze zu errichten."

"Stellungnahme des Bürgermeisters: derzeit wird die Baulinie von mir durch die bereits angegebenen Punkte festgelegt und wird auch im Verbauungsplan so aufgenommen. Eventuell zu erwartende Einsprüche können derzeit noch nicht vorausgesehen werden."

"Sämtliche Verhandlungsteilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis."

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist noch anzuführen, daß unter den Anwesenden auch die Gemeinderäte R und O angeführt sind und die Niederschrift auch deren Unterschrift trägt.

Nun erging der Bescheid des Bürgermeisters von 13. Mai 1968, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, wobei die näheren Festlegungen aus der Verhandlungsschrift zu entnehmen waren. In der Begründung des Bescheides wurde nur gesagt, daß bezüglich der Vorgartentiefe ein Ansuchen an den Gemeinderat zu richten und dessen Zustimmung abzuwarten sei.

Gegen den Bewilligungsbescheid brachten die Beschwerdeführer eine Berufung ein, weil sie die Festlegungen in der Verhandlungsschrift für verfehlt hielten. Sie machten geltend, daß die derzeitige Einfriedung ihres Grundstückes im Jahre 1951 errichtet worden sei. Sie befinde sich genau an der Baulinie, wie sie der damalige Bebauungsplan vorgesehen habe; dieser habe auf der Seite der Beschwerdeführer stellenweise eine ganz radikale Zurücksetzung der Baulinie enthalten, weil die Trasse der neuen Bundesstraße damals viel mehr linksseitig vemutet worden sei als sie später ausgeführt wurde. Inzwischen sei die Straße gebaut worden; nun werde sie wieder verlegt und die ursprünglich starke Zurücksetzung der Baulinie sei nicht mehr erforderlich. Auf diesen Umstand sei auch im neuen Bebauungsplan Rücksicht genommen worden. Die Beschwerdeführer hätten nun den Wunsch, die Einfriedung neu und gefälliger zu gestalten und seien gewillt, vor dem Zaun durch Entfernung der Grasnarbe und Beschotterung einen ordentlichen Gehsteig zu schaffen, damit endlich das Unkraut und Gestrüpp dort verschwinde, was auch im öffentlichen Interesse liegen dürfte.

Bei der Bauverhandlung sei als Baulinie eine Gerade vom Eckpunkt der Halle G und dem Eck des Neubaues K festgesetzt worden. Damit müßte der Zaun ca. um einen halben Meter noch weiter in den Grund der Beschwerdeführer hinein versetzt werden. Laut Niederschrift verlaufe die Baulinie in Richtung Ecke S, was ungefähr der derzeitigen Zaunlinie entspräche. Somit würden neben der Anrainerin D weiterhin bis zu 2 m des Grundes außerhalb der Einfriedung verbleiben. Falls dieser Grundstreifen für den Gehsteig benötigt würde, hätten die Beschwerdeführer gegen diese Grundabtretung keinen Einwand zu erheben. In diesem Fall aber müßte die Gemeinde den Grund außerhalb der Einfriedung, soweit es Eigentum der Beschwerdeführer ist, kaufen. Außerdem hätten die Beschwerdeführer keine Verpflichtung hinsichtlich der Errichtung eines Gehsteiges, die nur dann gegeben wäre, wenn der Baugrund direkt an die öffentliche Verkehrsfläche anschließt.

Laut Verhandlungsniederschrift könnten die Beschwerdeführer wohl vor der Baulinie nochmals eine Einfriedung errichten; wo, werde ihnen später bekanntgegeben werden. Sie wollten aber nicht zweimal einfrieden und einen "Vor-Vorgarten" schaffen. Die Baubehörde sei verpflichtet, die Baulinie bei der Bauverhandlung festzusetzen, was in diesem Falle leicht möglich sei, da ein rechtskräftiger Verbauungsplan vorliege.

Die Beschwerdeführer stellten daher folgenden Berufungsantrag:

"Der Gemeinderat wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, die Baulinie gemäß dem Ortsverbauungsplan von der G-gasse (D) bis zum Neubau K genau festzulegen und uns die Bewilligung erteilen, den neuen Zaun an diese Linie zu versetzen. Ferner wolle gleichzeitig der Preis für den in diesem Fall uns zufallenden Gemeindegrund und die Breite des Gehsteiges festgesetzt werden."

Abschließend bemerken die Beschwerdeführer, daß es ihnen nicht um die geringfügige Vergrößerung ihres Grundstückes gehe. Sie wollen nur, daß der neue Zaun genau in der definitiven Baulinie verläuft und direkt an den Gehsteig heranreicht.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde G vom 16. September 1968 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde festgestellt, daß in dem vom Gemeinderat bereits ausgearbeiteten Verbauungsplan ursprünglich eine noch größere Zurückversetzung der Baulinie hinter die tatsächlichen Grundgrenzen der Eigentümer Sch, K, S und D geplant gewesen sei. Da aber die vorhandene Breite des Gemeindegrundes für die Gesteigherstellung samt der geplanten Grünfläche ausreiche, sei die Baulinie anhand der bestehenden Objekte begradigt worden, sodaß in diesem Falle die Baufluchtlinie mit der Baulinie zusammenfalle. Der vor der Baulinie liegende Eigengrund der Anrainer könne als Vorgarten, aber ohne hohe befestigte Einzäunung Verwendung finden. Dies erfordere auch die ganz knapp vor bzw. unter den Vorgärten liegende Hauptleitung der Ortswasserleitung. Eventuell auftretende Gebrechen müßten ohne größere Sachbeschädigung an Garten, Zäunen etc. zu beheben sein. Eine ca. 1,5 m hohe befestigte Einfriedung 2,5 m vor der Baulinie würde die Einheitlichkeit dieses Ortsteiles in krasser Weise stören.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer Vorstellung ein. Sie führten aus, daß sie ein freistehendes Einfamilienhaus errichten und den desolaten Zaun an der Straßenfront durch eine neue gefällige Einfriedung ersetzen wollten. Der derzeitige Zaun habe sich innerhalb der Grundgrenze befunden, weil bei der seinerzeitigen Errichtung mit einer Änderung der Straßentrasse gerechnet worden sei. Nun wollten aber die Beschwerdeführer die neue Einfriedung selbstverständlich genau an der Baulinie errichten und gegenüber den Nachbarn mit der Einfriedung weder "vor- noch zurückspringen". Die Beschwerdeführer seien auch bereit, einen Gehsteig zu errichten, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß dieser unmittelbar vor ihrem Grundstück verlaufe. Sie planten ferner die Vorgartentiefe von 3 m auf 10 m zu erweitern, da der Baugrund entsprechend groß sei. Da die Grundgrenze der Beschwerdeführer nicht parallel zur Baulinie verlaufe, müßten sie unbedingt entweder Grund an die Gemeinde abtreten oder von dieser etwas dazukaufen. Der vom Gemeinderat vollinhaltlich bestätigte Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Mai 1968 treffe keinerlei Feststellung darüber, wo der Gehsteig zu errichten sei, wo die Grenzlinie gezogen und wie der Grund bewertet werde. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, daß die Behandlung der Berufung im Gemeinderat sonderbarerweise unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden habe und aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich sei, ob die Mitglieder der Baukommission wegen Befangenheit von der Sitzung abgetreten seien und ob der Beschluß überhaupt ordnungsgemäß gefaßt worden sei. Die Beschwerdeführer fühlten sich in ihren Rechten verletzt und stellten den Antrag, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zu verweisen und zu veranlassen, daß die Baulinie genau bestimmt und ausgepflockt werde, daß der Verlauf des Gehsteiges festgesetzt und auch über die Schadloshaltung und die Ermittlung des Übernahmspreises gemäß den Paragraphen 12 und 13 der Bauordnung für Niederösterreich die entsprechenden Beschlüsse gefaßt würden.

Die Niederösterreichische Landesregierung gab dieser Vorstellung mit ihrem Bescheid vom 22. November 1968 folge, behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zweiter Instanz.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Wie sich nach der Aktenlage ergebe, erscheine es erwiesen, daß im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Festlegung der Baulinie und ebenso der Baufluchtlinie von den vorhandenen Verbauungsvorschriften abgegangen worden sei, ohne über eine Änderung dieser Verbauungsvorschriften in rechtgültiger Weise einen Gemeinderatsbeschluß zu fassen. Es heißt dann wörtlich: "Diese Vorschriften gelten auch bezüglich der Breite des Vorgartens bzw. der hiefür erforderlichen Baufluchtlinie. Das Verfahren blieb sohin in dieser Richtung mangelhaft." Ferner führte die Niederösterreichische Landesregierung aus, daß, obwohl im gegenständlichen Fall eine Baulinienveränderung vorliege, über die Schadloshaltung für die von der Gemeinde an den Bauwerber abzutretende Grundfläche, bedingt durch die Vorverlegung der Grundstückseinfriedung in die verlängerte Linie der Vorgärten der Eigentümer Sch, K und S bzw. über die Festsetzung des Übernahmspreises im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 der Bauoordnung für Niederösterreich nicht abgesprochen worden sei. Bei dieser Rechtslage habe die Behörde von einer Erörterung der übrigen Rechtsmittelausführungen absehen können und schon im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens so entscheiden müssen, wie dies aus dem Spruch ersichtlich sei.

Aus einem Schreiben des Bürgermeisters an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1969 geht hervor, daß der Bürgermeister der Meinung war, die Vorstellungsentscheidung sei unrichtig. er betont in diesem Schreiben, daß kein rechtsgültiger Verbauungsplan bestehe. ein von einem Architekten B erstellter, zweiter Verbauungsplanentwurf zeige nur in groben Umrissen die zukünftigen Linien und sei nach Ansicht von Fachleuten als Flächenwidmungsplan, nicht als Verbauungsplan anzusehen. Selbst im Falle der Gültigkeit des Entwurfes wäre die Baulinie durch den Bürgermeister festzulegen gewesen. Der Bürgermeister ersuchte um Klarstellung. Aus den Akten ist in diesem Zusammenhang noch ersichtlich, daß am 6. Februar 1969 eine Besprechung zwischen dem Bürgermeister oder einem informierten Vertreter der Gemeinde und Beamten der Landesregierung anberaumt wurde.

Am 3. Juli 1969 teilte die Niederösterreichische Landesregierung dem Bürgermeister mit, daß die Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht hätten und daß sie dahin belehrt worden seien, Säumnisbeschwerde sei nur an den Verwaltungsgerichtshof möglich.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1969 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Göllersdorf der Berufung der Beschwerdeführer neuerlich keine Folge. Zur Begründung wurde das Folgende ausgeführt: Die von der Baubehörde erster Instanz festgesetzte Baulinie habe sich als notwendig und zweckmäßig erwiesen. der zwischen der neuen Baulinie und der derzeitigen Grundgrenze liegende Grund werde von der Gemeinde im Sinne des Paragraph 12, der Bauordnung für Niederösterreich gegen Entschädigung übernommen, doch werde diese Schadloshaltung einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Die Berufungsbehörde könne sich der Ansicht des Berufungswerbers, daß für das gegenständliche Gebiet ein rechtsgültiger Verbauungsplan bzw. Flächenwidmungsplan bestehe, nicht anschließen, da lediglich ein Entwurf vorhanden sei, welcher vom Gemeinderat noch nicht endgültig genehmigt worden sei. Die Baubehörde erster Instanz habe daher im gegenständlichen Falle zu Recht die Baulinie festgesetzt. Auch über die Gehsteigherstellung werde in einem gesonderten Verfahren abgesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung. Darin führten die Beschwerdeführer aus, daß ein Regulierungsplan bestehe. eine Unterscheidung zwischen Genehmigung und endgültiger Genehmigung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gemeinderat der Marktgemeinde habe in seiner Sitzung vom 3. September 1963 einen Regulierungsplan genehmigt. Eine weitere Genehmigung durch die politische Behörde sei bei der jetzigen Rechtslage für die Rechtswirksamkeit des Regulierungsplanes nicht mehr erforderlich. Der Bürgermeister sei daher bei seiner Entscheidung - weil sie dieser Bindung nicht entsprach - zu beheben gewesen. Der Gemeinderatsbescheid sei aber auch deswegen rechtswidrig, weil bereits über die Grundabtretung bzw. über die Schadloshaltung zu entscheiden gewesen sei. Darauf sei er auch von der Vorstellungsbehörde schon hingewiesen worden. In diesem Punkt liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch dann vor, wenn man annehme, daß kein Verbauungsplan bestehe. Im übrigen sei der Gemeinderatsbeschluß auch deswegen mangelhaft, weil auch die Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die in erster Instanz an der Baukommission teilgenommen hätten.

Die Niederösterreichische Landesregierung wies die Vorstellung als unbegründet ab. Sie führte aus, nach der Aktenlage sei erwiesen, daß für das in Betracht kommende Gebiet der Marktgemeinde G Bebauungsvorschriften nicht bestünden. Einem in Ausarbeitung stehenden Entwurf komme noch keine Rechtswirksamkeit zu. Auch in der Gemeinderatssitzung vom 3. September 1963 seien Bebauungsvorschriften nicht beschlossen worden.

Bei dieser Rechtslage komme daher die Bestimmung des Paragraph eins, der Bauordnung für Niederösterreich zur Anwendung, wonach für jeden an einer öffentlichen Straße oder Gasse zu führenden Neu-, Zu- oder Umbau sowie für jede gegen die Straße oder Gasse gerichtete Einfriedung bei der kommissionellen Bauverhandlung durch den Bürgermeister die Baulinie und das Niveau zu ermitteln seien. Gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesbestimmung wäre bei Ermittlung der Baulinie u. a. auf eine möglichst gerade Richtung der Straße oder Gasse hinzuwirken. Ob in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen für eine Baulinienbestimmung gegeben seien und daher der Beschluß des Gemeinderates einzuholen sei oder nicht, entscheide der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz (Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 23. Mai 1914, Slg. Nr. 10.273/A).

Wie der im Akt erliegenden Bauverhandlungsschrift vom 5. Mai 1968 zu entnehmen sei, sei die Baulinie von der Baubehörde erster Instanz dieser Vorschrift entsprechend festgelegt worden. Nach dieser Verhandlungsschrift hätten sämtliche Verhandlungsteilnehmer, also auch der Beschwerdeführer, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Bestand von Bebauungsvorschriften sei nicht zwingend vorgeschrieben, weil erst die am 31. Dezember 1969 in kraft getretene neue Niederösterreichische Bauordnung die Gemeinden zur Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtet habe. Die Niederösterreichische Bauordnung enthalte keine Bestimmungen, die es untersagen würden, über die erforderliche Grundabtretung und die Ermittlung der Schadloshaltung ein abgesondertes Verfahren abzuführen. Diese Verfahrensverfügung erweise sich als zweckmäßig, wenn die Baulinienbestimmung - wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei - bestritten werde und somit noch gar nicht endgültig feststehe. Hinsichtlich der Mitwirkung der Gemeinderäte A und B sei festzustellen, daß eine Befangenheit nicht vorliege, weil die beiden Beobachter bei der Bauverhandlung keine am erstinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Amtspersonen gewesen seien. Die Anfechtungsgründe seien also unzutreffend, die Vorstellungswerber seien in ihren Rechten nicht verletzt worden.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde legen die Beschwerdeführer im Punkt römisch eins zunächst dar, welche Beschlüsse der Gemeinderat der Marktgemeinde G hinsichtlich der Verbauungsvorschriften gefaßt habe. Dieses Vorbringen wird mit wörtlichen Zitaten aus den Protokollen von Gemeinderatssitzungen belegt. Die Beschwerdeführer führen ferner aus, daß nach der gegenwärtigen Rechtslage eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Bauvorschriften nicht mehr erforderlich sei. Am 16. Dezember 1966 sei der schon früher beschlossene Bebauungsplan mit wenigen Änderungen nochmals beschlossen worden. Es heiße im Protokoll:

"Der vom Architekten Ing. B verfaßte Verbauungs- und Flächenwidmungsplan sowie die Verbauungsvorschriften werden vom Gemeinderat einstimmig genehmigt." Dann folgen im Text einige Änderungen gegenüber dem Plan. Die Beschwerdeführer behaupten nun, daß sie nach diesen Verbauungsvorschriften ein Recht auf die Einfriedung ihres Grundstückes entlang der in einem beiliegenden Plan grün eingezeichneten Linie erworben hätten. Die Beschwerdeführer schildern sodann das weitere Verwaltungsgeschehen, betonen, daß die Vorstellungsbehörde in ihrem ersten Bescheid noch richtig auf die Verbauungsvorschriften verwiesen habe, in ihrem zweiten Bescheid aber das Fehlen solcher Vorschriften aus der Aktenlage ohne nähere Begründung abgeleitet haben. Das Verfahren sei demnach in einem wesentlichen Punkte mangelhaft geblieben.

Im Teil römisch zwei ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer neuerlich geltend, daß unter einem auch über die Grundabtretung bzw. über die Schadloshaltung abzusprechen gewesen sei und daß die Beschwerdeführer durch das Unterbleiben eines solchen Abspruches in einem Recht verletzt verletzt wären.

Im Abschnitt römisch drei ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführer die Rüge aufrecht, da die in erster Instanz beigezogenen Mitglieder des Gemeinderates in zweiter Instanz befangen gewesen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift wegen der Grundsätzlichkeit der zu lösenden Rechtsfrage gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965 in einem verstärkten Senat erwogen:

Wie in der Beschwerde mit Recht ausgeführt wird, ist der bloße Hinweis auf die Aktenlage zur Begründung der Annahme, es bestünden keine Bebauungsvorschriften, nicht als ausreichend anzusehen, zumal die belangte Behörde im vorangegangenen Vorstellungsbescheid ebenfalls "aus der Aktenlage" abgeleitet hat, daß von vorhandenen Bebauungsvorschriften abgegangen worden sei. Vor allem ist jedoch auf die Frage einzugehen, die der Verwaltungsgerichtshof schon zum Gegenstand eines Beschlusses nach Paragraph 41, VwGG 1965 gemacht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 18. März 1968, Zl. 1356/67, auf die besondere Bedeutung der den Spruch tragenden Gründe aufhebender Bescheide der Vorstellungsbehörden hingewiesen. Die bindende Wirkung der Rechtsansichten der Aufsichtsbehörden ist in verschiedenen Gemeindeordnungen ausdrücklich festgelegt. Auch gemäß dem im vorliegenden Falle in Betracht kommenden Paragraph 61, Absatz 4, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Auf diese Vorschrift hinzuweisen und aus ihr Rechte abzuleiten, steht auch den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu. der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Meinung, weil die Vorschrift dem sinnvollen Ablauf des Verfahrens und der Vermeidung nachteiligen Leerlaufes durch eine Wiederholung gegensätzlicher Entscheidungen dient und daher auch im Interesse der Parteien, insbesondere des Vorstellungswerbers, erlassen ist. Gemäß Paragraph 95, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie im Verfahren nach 3 61 desselben Gesetzes, also im Vorstellungsverfahren, das Recht, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Die Gemeinde ist also mit einem Rechtsmittel ausgestattet, das sie in die Lage versetzt, Vorstellungsentscheidungen, die sie für verfehlt hält, zu bekämpfen, um sich damit im Fall eines Erfolges ihrer Beschwerde der ihr auferlegten Bindung zu entziehen. Im vorliegenden Fall hat wohl der Bürgermeister gegen die im ersten Bescheid der Vorstellungsbehörde enthaltenen, seiner Meinung nach verfehlten Anschauung Einwendungen geltend gemacht, die auch mit ihm erörtert wurden, eine rechtliche Gegenwehr der Gemeinde aber ist unterblieben. Der Gemeinderat hat einen Bescheid gefällt, der dem ersten Bescheid der Vorstellungsbehörde "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" festgestellt worden, dies jedoch auf der Grundlage zweier bestimmt umschriebener Rechtsanschauungen. Die eine bezog sich auf die Anwendung der Bebauungsvorschriften, die andere auf die Erforderlichkeit eines Eingehens auf in Bescheiden der Gemeindebehörden nicht behandelter Fragen. Die belangte Behörde ist allerdings in ihrer Äußerung zur Anfrage nach Paragraph 41, VwGG 1965 der Meinung, sie habe nur die folgende Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, der sich die Gemeindebehörden nicht entzogen hätten: "Wenn eine Verordnung über Bebauungsvorschriften (Straßenbreite, Vorgartentiefe) rechtswirksam erlassen wurde, kann eine Fluchtlinienfestsetzung ad hoc gemäß Paragraph eins, der Bauordnung für Niederösterreich nicht mehr erfolgen." In Wahrheit lautete aber der betreffende Teil des Vorstellungsbescheides wie folgt: "Wie sich nach der Aktenlage ergibt, erscheint erwiesen, daß im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Festlegung der Baulinie und ebenso der Baufluchtlinie von den vorhandenen Verbauungsvorschriften abgegangen wurde, ohne daß über eine Änderung dieser Vorschriften durch Gemeinderatsbeschluß in rechtsgültiger Weise Beschluß gefaßt wurde." Diese Anschauung ist eine Rechtsanschauung, da sie die Geltung von Normen und die Nichtbeachtung dieser geltenden Normen betrifft. Der Gemeinderat ist dieser Anschauung nicht gefolgt, eine Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes wurde nicht eingebracht. Der Gemeinderat hat das Fehlen von Bebauungsvorschriften festgestellt und hat eine Trennung der Verfahren hinsichtlich der Linienfestsetzung und der näheren Bestimmung des Schicksals der vor der Linie liegenden Fläche als richtig angesehen, obwohl die Vorstellungsbehörde auch in diesem Punkt das Gegenteil ausgesprochen hatte. die Vorstellungsbehörde hat nun ihren früheren Standpunkt verlassen und den Bescheid des Gemeinderates, der ihrem ersten Vorstellungsbescheid widersprach, nicht behoben. sie hat sich damit über ihren eigenen früheren Bescheid hinweggesetzt. Nun ist aber anzunehmen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorstellungsbehörde, welche die Gemeindebehörden durch ihre Rechtsanschauung bindet, wobei die Gemeinde aber rechtlich in die Lage versetzt ist, sich dieser Bindung durch Rechtsmittel zu entziehen, auch sich selbst gebunden hat und nicht in der Lage ist, sich dieser Selbstbindung zu entziehen. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch seine eigene Lage in dem verwandten Fall des Paragraph 63, VwGG 1965 gesehen vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1968, Zl. 835/68, vom 17. April 1969, Zl. 708/68, und vom 14. September 1970, Zl. 625,626/69).

Allerdings müssen der Bindung Grenzen gesetzt sein, fall die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde unvollziehbar wäre. Bestünden also nicht nur rechtlich keine Bebauungsvorschriften, wie dies von der belangten Behörde nunmehr angenommen wird, und was jedenfalls dann zuträfe, wenn eine Kundmachung nicht erfolgt ist, sondern wäre auch faktisch eine generelle Festlegung, aus der sich irgendetwas für die Bestimmung der hier in Frage kommenden Linien ableiten ließe, überhaupt nicht vorhanden, so könnte die Bindung sich nicht auswirken, weil es der Gemeindebehörde in einem solchen Fall gar nicht möglich wäre, der Vorstellungsbehörde zu folgen. Läge aber eine allerdings nicht normative Planung mit einer für den vorliegenden Fall relevanten Aussage vor, so wäre die Rechtsanschauung der Behörde zwar verfehlt, aber vollziehbar gewesen und in diesem Fall hätte sich die Gemeinde der Bindung durch die Anfechtung des ersten Vorstellungsbescheides entziehen können. Ähnliches gilt für die im Punkt römisch zwei der Beschwerde erörterte Frage. Auch hier hat die Vorstellungsbehörde in ihrem zweiten Bescheid die in ihrem ersten Bescheid ausgesprochene Anschauung zurückgenommen. War diese in dem ersten Bescheid der Vorstellungsbehörde enthaltene Anschauung vollziehbar, so hätte auch hier eine Bindung bestanden. Nur "bessere Einsicht" kann diese Änderung der Auffassung aus den oben angeführten Gründen nicht rechtfertigen. In beiden Fällen sind dem Vorstellungswerber aus der vom Gesetzgeber vorgelegten Bindung der Gemeindebehörde an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde Rechte erwachsen, die, da die Gemeinde eine Gegenwehr unterließ, in der Folge zu beachten waren. Erfolgt eine Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde allerdings nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ohne daß die Aufsichtsbehörde in ihren den Spruch tragenden Ausführungen eine Rechtsansicht über die Erledigung der materiellrechtlichen Fragen zum Ausdruck gebracht hat, so kann die beschriebene Auswirkung nicht eintreten und die Bindung erstreckt sich dann nur auf die Vermeidung des die Aufhebung bedingenden Verfahrensmangels.

Was den Punkt römisch drei der Beschwerde anlangt, ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß die Mitglieder des Gemeinderates, die an der Bauverhandlung in erster Instanz teilgenommen haben, keine entscheidenden Organe sind - die Entscheidung fällt der Bürgermeister - und daher auch nicht gehalten sind, sich der Mitwirkung in zweiter Instanz zu entziehen, wenn nicht andere Gründe ihre Befangenheit ergeben.

Der angefochtene Bescheid mußte aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, weil die belangte Behörde ohne nähere Prüfung über die Grenzen der Bindung, die Bindung der Gemeindebehörde an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht und ihre eigene Bindung an diese Rechtsansicht außer acht gelassen hat (§42 Absatz 2, Litera a, VwGG 1965).

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. 1965/4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Forderung nach einem Aufwandersatz für den Schriftsatz in der Höhe von S 1.500,-- mit den angeführten Vorschriften hinsichtlich der Pauschalierung nicht übereinstimmt.

Wien, am 22. Oktober 1971

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Bindung der Gemeinde an Bescheid der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001430.X00

Im RIS seit

16.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWT_1969001430_19711022X00