Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1971

Geschäftszahl

1430/69

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.