Am 23. Juni 1968 erstattete das Gendarmeriepostenkommando G gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige, wonach die Genannte an diesem Tag von Gendarmerieinspektor B in der Siedlung K wegen Verunreinigung der Straße durch Sand und wegen unbefugter Bautätigkeit beanstandet wurde. In der Anzeige heißt es weiter: ”Hiebei schrie sie und beschimpfte die Nachbarn trotz ‚im Namen des Gesetzes‘ gehaltener Abmahnung, stellte ihr ungestümes Benehmen nicht ein und schrie: ‚wir sind keine Verbrecher, wir sind anständige Leute, ich kann auf meinem Grund machen was ich will, dies geht Sie gar nichts an usw.‘ Trotz mehrmaliger Abmahnung schimpfte die Angezeigte weiter bis sich der Gendarm entfernte.“
Am 20. August 1968 erging gegen die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, dem die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG 1950 übertragen worden war, eine Strafverfügung, in der der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, am 23. Juni 1968 um 9.30 Uhr an dem näher bezeichneten Ort durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG begangen zu haben. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Einspruches wurde das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 26. August 1968 ersuchte die Behörde das Gendarmeriepostenkommando G um Stellungnahme zum Einspruch der Beschwerdeführerin und insbesondere um Bekanntgabe, ob ein ungestümes Benehmen im Sinne des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 vorgelegen sei. Hierauf wurde berichtet, daß Gendarmerieinspektor B, die von ihm in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhalte und daß auch ein ungestümes Benehmen vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur erregt gewesen, sondern habe ihr ungestümes Benehmen auch trotz mehrmaliger Abmahnung nicht eingestellt.Am 20. August 1968 erging gegen die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, dem die Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 29 a, VStG 1950 übertragen worden war, eine Strafverfügung, in der der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, am 23. Juni 1968 um 9.30 Uhr an dem näher bezeichneten Ort durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG begangen zu haben. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Einspruches wurde das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 26. August 1968 ersuchte die Behörde das Gendarmeriepostenkommando G um Stellungnahme zum Einspruch der Beschwerdeführerin und insbesondere um Bekanntgabe, ob ein ungestümes Benehmen im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 vorgelegen sei. Hierauf wurde berichtet, daß Gendarmerieinspektor B, die von ihm in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhalte und daß auch ein ungestümes Benehmen vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur erregt gewesen, sondern habe ihr ungestümes Benehmen auch trotz mehrmaliger Abmahnung nicht eingestellt.
Die Beschwerdeführerin, der bei der Strafverhandlung am 16. Oktober 1968 neben der Lärmerregung erstmals auch das ungestüme Benehmen zur Last gelegt wurde, stellte beides in Abrede.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Oktober 1968 wurde sie schuldig erkannt, 1. durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und 2. gegen einen in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes begriffenen Gendarmeriebeamten trotz vorausgegangener Abmahnung sich ungestüm benommen zu haben. Sie wurde wegen der Verwaltungsübertretungen mach Art. VIII Abs. 1 lit. a und b EGVG 1950 zu Geldstrafen von je S 200,-- (Ersatzarreststrafe von je 48 Stunden) verurteilt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Oktober 1968 wurde sie schuldig erkannt, 1. durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und 2. gegen einen in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes begriffenen Gendarmeriebeamten trotz vorausgegangener Abmahnung sich ungestüm benommen zu haben. Sie wurde wegen der Verwaltungsübertretungen mach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a und b EGVG 1950 zu Geldstrafen von je S 200,-- (Ersatzarreststrafe von je 48 Stunden) verurteilt.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis in seinem ersten Punkt behoben und das Verfahren in dieser Richtung eingestellt. Jedoch wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 200,-- (im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden) verhängt, weil sie sich am 23. Juni 1968 in der Siedlung K gegenüber einem in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befindlichen Gendarmeriebeamten trotz vorausgegangener Abmahnung durch Schreien und Schimpfen ungestüm benommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 begangen habe. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte ungestüme Benehmen durch die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung abgegebene Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers unzweifelhaft erwiesen sei. Diesem Beweismittel gegenüber habe der Verantwortung der die Verwaltungsübertretung in Abrede stellenden Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden können.Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis in seinem ersten Punkt behoben und das Verfahren in dieser Richtung eingestellt. Jedoch wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 200,-- (im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden) verhängt, weil sie sich am 23. Juni 1968 in der Siedlung K gegenüber einem in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befindlichen Gendarmeriebeamten trotz vorausgegangener Abmahnung durch Schreien und Schimpfen ungestüm benommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 begangen habe. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte ungestüme Benehmen durch die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung abgegebene Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers unzweifelhaft erwiesen sei. Diesem Beweismittel gegenüber habe der Verantwortung der die Verwaltungsübertretung in Abrede stellenden Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden können.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wird einerseits geltend gemacht, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob und zu welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin vom Meldungsleger exakt abgemahnt worden sei und ob ihr die angeblich erfolgte Abmahnung überhaupt zum Bewußtsein gekommen sei; anderseits wird Verjährung eingewendet.
Über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (diese beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 drei Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Strafbarkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, also vom 23. Juni 1968 an) von der belangten Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 AVG) vorgenommen worden ist. Während die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, daß ihr eine Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG erstmals bei der Strafverhandlung am 16. Oktober 1968, also außerhalb der Verjährungsfrist, zur Last gelegt worden sei - hinsichtlich des Tatbestandes des Art. VIII lit. a dritter Fall EGVG (Lärmerregung) hat die belangte Behörde das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt -, erblickt die belangte Behörde bereits in der am 26. Juni 1968 gemäß § 29 a VStG 1950 erfolgten Abtretung der Anzeige zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an die für den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zuständige Bundespolizeibehörde eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung, wobei sich die belangte Behörde darauf beruft, daß der Anzeige bereits alle Tatbestandselemente einer Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG zu entnehmen gewesen seien.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (diese beträgt im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 drei Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Strafbarkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, also vom 23. Juni 1968 an) von der belangten Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, AVG) vorgenommen worden ist. Während die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, daß ihr eine Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG erstmals bei der Strafverhandlung am 16. Oktober 1968, also außerhalb der Verjährungsfrist, zur Last gelegt worden sei - hinsichtlich des Tatbestandes des Artikel römisch acht, Litera a, dritter Fall EGVG (Lärmerregung) hat die belangte Behörde das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 eingestellt -, erblickt die belangte Behörde bereits in der am 26. Juni 1968 gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 erfolgten Abtretung der Anzeige zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an die für den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zuständige Bundespolizeibehörde eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung, wobei sich die belangte Behörde darauf beruft, daß der Anzeige bereits alle Tatbestandselemente einer Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG zu entnehmen gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof kann der Meinung der belangten Behörde, die Übertragung der Zuständigkeit zur Strafverfolgung nach § 29 a VStG stelle eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung dar, nicht beipflichten. Für eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG ist es erforderlich, daß sie gegen eine bestimmte Person gerichtet ist und von der Behörde eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, daß gegen diese auf Grund des bestehenden Verdachtes, sich einer bestimmten Verwaltungsübertretung schuldig gemacht zu haben, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Hiezu bedarf es allerdings keines formellen Verfahrensschrittes. Es genügt nach der aus § 32 Abs. 2 VStG hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers, wenn dies aus den dort beispielsweise aufgeführten oder anderen, ihnen gleichwertigen Verfahrensschritten konkludent hervorgeht. Dieses Erfordernis ist jedoch bei der auf Grund des § 29 a VStG vorgenommenen Übertragung der Zuständigkeit seitens jener Behörde, bei der eine Strafanzeige erstattet wurde, nicht gegeben. Die zunächst (im konkreten Fall zufolge § 27 Abs. 1 VStG) zuständige Behörde hat mit dieser Anordnung lediglich die Zuständigkeit der Behörde des Wohnsitzes der angezeigten Person zur Strafverfolgung begründet, eine Maßnahme, der, wenn sie unmittelbar auf Grund der Anzeige erfolgt, ohne daß zuvor ein eine Verfolgungshandlung darstellender Verfahrensschritt (etwa ein Auftrag zur Ausforschung) vorausgegangen ist, für sich allein nicht geeignet ist, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hindern. So auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Jänner 1965, Zl. 1328/64, auf das unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, Bezug genommen wird), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Der Verwaltungsgerichtshof kann der Meinung der belangten Behörde, die Übertragung der Zuständigkeit zur Strafverfolgung nach Paragraph 29, a VStG stelle eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung dar, nicht beipflichten. Für eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist es erforderlich, daß sie gegen eine bestimmte Person gerichtet ist und von der Behörde eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, daß gegen diese auf Grund des bestehenden Verdachtes, sich einer bestimmten Verwaltungsübertretung schuldig gemacht zu haben, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Hiezu bedarf es allerdings keines formellen Verfahrensschrittes. Es genügt nach der aus Paragraph 32, Absatz 2, VStG hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers, wenn dies aus den dort beispielsweise aufgeführten oder anderen, ihnen gleichwertigen Verfahrensschritten konkludent hervorgeht. Dieses Erfordernis ist jedoch bei der auf Grund des Paragraph 29, a VStG vorgenommenen Übertragung der Zuständigkeit seitens jener Behörde, bei der eine Strafanzeige erstattet wurde, nicht gegeben. Die zunächst (im konkreten Fall zufolge Paragraph 27, Absatz eins, VStG) zuständige Behörde hat mit dieser Anordnung lediglich die Zuständigkeit der Behörde des Wohnsitzes der angezeigten Person zur Strafverfolgung begründet, eine Maßnahme, der, wenn sie unmittelbar auf Grund der Anzeige erfolgt, ohne daß zuvor ein eine Verfolgungshandlung darstellender Verfahrensschritt (etwa ein Auftrag zur Ausforschung) vorausgegangen ist, für sich allein nicht geeignet ist, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hindern. So auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 12. Jänner 1965, Zl. 1328/64, auf das unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, Bezug genommen wird), von der abzugehen kein Anlaß besteht.
Die erste Verfolgungshandlung stellt somit die von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, am 20. August 1968 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafverfügung dar. In ihr wird der Beschwerdeführerin ausschließlich zur Last gelegt, am 23. Juni 1968 in der Siedlung K „durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt“ zu haben (Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall EGVG). Bezüglich dieses Tatbestandes hat die belangte Behörde jedoch das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt. Mit dem auf Grund einer von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz am 26. August 1968 eingeholten Stellungnahme des Meldungslegers zu der Frage, „ob ein ungestümes Benehmen im Sinne des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG vorgelegen ist“ - die Einholung dieser Stellungnahme, die als eine Ergänzung zur Anzeige zu werten ist und daher lediglich der Feststellung des Sachverhaltes diente, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht als eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung zu betrachten, weil die Behörde ja erst auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrensschrittes sich schlüssig werden könnte, ob in dieser Richtung der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestand -, am 16. Oktober 1968 nach einer am selben Tag durchgeführten Strafverhandlung ergangenen Straferkenntnis (über die Vorladung der Beschwerdeführerin zu dieser Verhandlung ist in den Akten nichts enthalten, sie kann jedoch, da die eingeholte Stellungnahme des Gendarmeriepostenkommandos G erst am 4. Oktober 1968 beim Bundespolizeikommissariat Schmelz einlangte, erst nach diesem Tage und somit außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sein) wurde die Beschwerdeführerin neben der Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall EGVG auch der Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG schuldig erkannt, welches Erkenntnis hinsichtlich dieser Übertretung von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhalten wurde. Dabei hat die belangte Behörde allerdings - in Abweichung vom erstinstanzlichen Straferkenntnis - angenommen, daß der Tatbestand des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG durch jenes Verhalten der Beschwerdeführerin (lautes Schreien und Schimpfen) erfüllt worden sei, in welchem bereits die innerhalb der Verjährungszeit gegen die Beschwerdeführerin gefällte Strafverfügung eine Übertretung der lit. a dritter Fall dieser Gesetzesstelle erblickt hatte. Es ist daher zu untersuchen, ob es sich dabei bloß um eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Berufungsbehörde, die ihr jedenfalls frei steht, oder um die Bestrafung einer Tat gehandelt hat, die nicht den Gegenstand einer noch innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung gebildet hatte und daher nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden durfte. Hiezu ist folgendes zu sagen: Sowohl die Übertretung der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes als auch die des ungestümen Benehmens gegenüber einem obrigkeitlichen Organ sind Erfolgsdelikte. Zur Verwirklichung des Tatbestandes gehört auch der Eintritt des Erfolges. Wenn daher im konkreten Fall in der einzigen innerhalb der Verjährungszeit gesetzten Verfolgungshandlung, der Strafverfügung vom 20. August 1968, der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, sie habe „durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt“, so schließt diese Fassung des Spruches die Annahme aus, der Beschwerdeführerin sei damit ein Vorhaben vorgeworfen worden, welches dem Tatbestand des Art VIII Abs. 1 lit. b EGVG unterstellt werden könnte. Wohl kann unter anderem dieser Tatbestand auch durch lautes Schreien und Schimpfen verwirklicht werden, dies jedoch nur im Zusammenhang mit anderen Tatbestandselementen, vor allem damit, daß dieses Verhalten einem obrigkeitlichen Organ in Ausübung seines Amtes gegenüber und trotz vorheriger Abmahnung gesetzt wurde. Daß diese Umstände bereits aus der Anzeige hervorgegangen sind, vermag nichts daran zu ändern, daß die für die Frage der Verjährung allein maßgebende Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 20. August 1968, keinen einzigen Hinweis in dieser Richtung enthielt, die Beschwerdeführerin ihr daher auch nicht entnehmen konnte, daß ihr von der Verwaltungsstrafbehörde in dieser Hinsicht eine als Verwaltungsübertretung zu ahndende Tat zur Last gelegt worden ist. Die späteren Verfolgungsschritte erfolgten aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, wie eingangs dargelegt wurde.Die erste Verfolgungshandlung stellt somit die von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, am 20. August 1968 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafverfügung dar. In ihr wird der Beschwerdeführerin ausschließlich zur Last gelegt, am 23. Juni 1968 in der Siedlung K „durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt“ zu haben (Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG). Bezüglich dieses Tatbestandes hat die belangte Behörde jedoch das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 eingestellt. Mit dem auf Grund einer von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz am 26. August 1968 eingeholten Stellungnahme des Meldungslegers zu der Frage, „ob ein ungestümes Benehmen im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG vorgelegen ist“ - die Einholung dieser Stellungnahme, die als eine Ergänzung zur Anzeige zu werten ist und daher lediglich der Feststellung des Sachverhaltes diente, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht als eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung zu betrachten, weil die Behörde ja erst auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrensschrittes sich schlüssig werden könnte, ob in dieser Richtung der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestand -, am 16. Oktober 1968 nach einer am selben Tag durchgeführten Strafverhandlung ergangenen Straferkenntnis (über die Vorladung der Beschwerdeführerin zu dieser Verhandlung ist in den Akten nichts enthalten, sie kann jedoch, da die eingeholte Stellungnahme des Gendarmeriepostenkommandos G erst am 4. Oktober 1968 beim Bundespolizeikommissariat Schmelz einlangte, erst nach diesem Tage und somit außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sein) wurde die Beschwerdeführerin neben der Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG auch der Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG schuldig erkannt, welches Erkenntnis hinsichtlich dieser Übertretung von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhalten wurde. Dabei hat die belangte Behörde allerdings - in Abweichung vom erstinstanzlichen Straferkenntnis - angenommen, daß der Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG durch jenes Verhalten der Beschwerdeführerin (lautes Schreien und Schimpfen) erfüllt worden sei, in welchem bereits die innerhalb der Verjährungszeit gegen die Beschwerdeführerin gefällte Strafverfügung eine Übertretung der Litera a, dritter Fall dieser Gesetzesstelle erblickt hatte. Es ist daher zu untersuchen, ob es sich dabei bloß um eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Berufungsbehörde, die ihr jedenfalls frei steht, oder um die Bestrafung einer Tat gehandelt hat, die nicht den Gegenstand einer noch innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung gebildet hatte und daher nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden durfte. Hiezu ist folgendes zu sagen: Sowohl die Übertretung der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes als auch die des ungestümen Benehmens gegenüber einem obrigkeitlichen Organ sind Erfolgsdelikte. Zur Verwirklichung des Tatbestandes gehört auch der Eintritt des Erfolges. Wenn daher im konkreten Fall in der einzigen innerhalb der Verjährungszeit gesetzten Verfolgungshandlung, der Strafverfügung vom 20. August 1968, der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, sie habe „durch lautes Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt“, so schließt diese Fassung des Spruches die Annahme aus, der Beschwerdeführerin sei damit ein Vorhaben vorgeworfen worden, welches dem Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG unterstellt werden könnte. Wohl kann unter anderem dieser Tatbestand auch durch lautes Schreien und Schimpfen verwirklicht werden, dies jedoch nur im Zusammenhang mit anderen Tatbestandselementen, vor allem damit, daß dieses Verhalten einem obrigkeitlichen Organ in Ausübung seines Amtes gegenüber und trotz vorheriger Abmahnung gesetzt wurde. Daß diese Umstände bereits aus der Anzeige hervorgegangen sind, vermag nichts daran zu ändern, daß die für die Frage der Verjährung allein maßgebende Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 20. August 1968, keinen einzigen Hinweis in dieser Richtung enthielt, die Beschwerdeführerin ihr daher auch nicht entnehmen konnte, daß ihr von der Verwaltungsstrafbehörde in dieser Hinsicht eine als Verwaltungsübertretung zu ahndende Tat zur Last gelegt worden ist. Die späteren Verfolgungsschritte erfolgten aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, wie eingangs dargelegt wurde.
Da bereits aus diesen Erwägungen hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin mit Recht gegen ihre Bestrafung den Eintritt der Verfolgungsverjährung eingewendet hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. So erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da bereits aus diesen Erwägungen hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin mit Recht gegen ihre Bestrafung den Eintritt der Verfolgungsverjährung eingewendet hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. So erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 12. Mai 1971