Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0387/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0387/67

Entscheidungsdatum

10.06.1968

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §92 Abs1;
KFG 1955 §94;
KFG 1955 §95;

Rechtssatz

Die Tatbilder des unbefugten "Betriebes" und der unbefugten "Leitung" einer Fahrschule schließen einander aus. (Weiters Ausführungen zur Frage der Beihilfe an diesem Verwaltungsübertretung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000387.X01

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1967000387_19680610X01

Rechtssatz für 0387/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0387/67

Entscheidungsdatum

10.06.1968

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §92 Abs1;
KFG 1955 §92 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der finanziellen Beteilung an einer Fahrschule.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000387.X02

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1967000387_19680610X02

Rechtssatz für 0387/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0387/67

Entscheidungsdatum

10.06.1968

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Abweisung des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Ersatz der Stempelgebühren, mangels ziffernmäßiger Darstellung, nachträgliche Verzeichnung derselben in der Verhandlung verspätet.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000387.X03

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1967000387_19680610X03

Entscheidungstext 0387/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0387/67

Entscheidungsdatum

10.06.1968

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1955 §92 Abs1;
KFG 1955 §92 Abs3;
KFG 1955 §94;
KFG 1955 §95;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und. Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des MB in L, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1966, Zl. VerkR-36.889/3-1966, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1955, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, substituierten Rechtsanwaltes Dr. Hans Wildner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann dem hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1966, Zl. 1716/65, entnommen werden; mit diesem Erkenntnis war der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 1965, Zl. VerkR- 36.889/3-1965, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dem aufgehobenen Bescheid war der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Oktober 1964 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer schuldig befunden worden, in der Zeit vom 10. September 1963 bis 1. September 1964 sich insofern an dem Betrieb der Fahrschule K. in Linz unbefugt beteiligt zu haben, als er die Leitung dieser Fahrschule übernommen und dafür laut Vertrag mit 10 % am Bruttoumsatz der Fahrschule beteiligt gewesen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 92, Absatz 2, KFG begangen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das genannte Straferkenntnis keine Folge, jedoch wurde dieses gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin gehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 92, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1955 (KFG) gemäß Paragraph 111, dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz betreffe den Betrieb einer Fahrschule ohne Vorhandensein der hiefür erforderlichen Bewilligung, und zwar den Betrieb einer Fahrschule in unbefugter Mitbeteiligung und Mitausübung einer Fahrschulbewilligung durch eine vertraglich geregelte Teilhaberschaft an der Fahrschule und durch Besorgung der Geschäfte des Fahrschulinhabers in der Funktionsart einen Leiters. Die Bindung des Betriebes einer Fahrschule an die behördliche Bewilligung (des Landeshauptmannes) sei im Absatz eins, des Paragraph 92, KFG 1955 normiert. Es sei deshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß richtig zu stellen gewesen. In diesem Zusammenhange sei zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer der das verwaltungsbehördliche Strafverfahren bildende Tatbestand bekanntgewesen sei, wie aus seiner "Beschuldigtenverantwortung" bezeichneten Äußerung vom 9. Oktober 1964 zu den Ermittlungsergebnissen einwandfrei hervorgehe. Es erübrigte sich demnach auch trotz der unrichtigen Zitierung der übertretenen Gesetzesstelle im angefochtenen Straferkenntnis eine Verfahrensergänzung, ganz abgesehen davon, dass die Verwaltungsübertretung im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer auch nur als solche nach "§ 92 KFG" aufgeschienen sei (niederschriftliche Zeugeneinvernahme des Fahrschulinhabers K. vom 5. Oktober 1964). Der Meinung des Beschwerdeführers, dass zum Begriff der Ausübung einer Fahrschultätigkeit das Vorhandensein von Unternehmerfunktionen gehöre, sei durchaus beizupflichten. Zur Wahrnehmung solcher Unternehmerfunktionen reiche eben die Eigenschaft und Verwendung des Beschwerdeführers als Fahrschullehrer nicht aus, weshalb der - darüber hinausgehende - Arbeitsvertrag (vom 10. September 1963) zwischen dem damaligen Fahrschulinhaber und dem Beschwerdeführer geschlossen worden sei, in dessen Inhalt das Bestehen einer auf einen gemeinsamen Erwerb gerichteten Personengemeinschaft, im besonderen durch die prozentuell festgelegte Beteiligung des Beschwerdeführers am Bruttoumsatz des Fahrschulunternehmens, zum Ausdruck komme. Die durch die Zeugenaussage des (inzwischen verstorbenen) Fahrschulinhabers K. (im erstinstanzlichen Verfahren) sowie der Maria K. und des Alfred M. (im Berufungsverfahren) als erwiesen anzusehende Tatsache, dass der Beschwerdeführer, vor allem während der - krankheitsbedingten - jeweils kürzeren oder längeren Abwesenheit des Fahrschulinhabers K. dessen Angelegenheiten in der Funktion eines Leiters besorgt habe, bestätigten in weiterer Hinsicht die vom Beschwerdeführer ausgeübte "Unternehmerfunktion"; denn dem "Leiter" einer Fahrschule obliege ja die "Führung" der Fahrschule, wie es sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 92, Absatz 3, 94 und 95 KFG 1955 ergebe, die selbstredend eine selbstständige Tätigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer hatte somit eine Fahrschule einerseits in gesetzlich ausdrücklich unzulässiger Personengemeinschaft, anderseits in Ausübung einer Leiterfunktion betrieben, ohne die entsprechende behördliche Bewilligung zu besitzen; er habe damit gegen die Vorschrift des Paragraph 92, Absatz eins, KFG 1955 verstoßen. In seiner abschließenden Gegenäußerung vom 21. April 1965 zu den Beweisergebnissen sei dem Beschwerdeführer eine Widerlegung der Richtigkeit des ihm angelasteten Sachverhaltes nicht gelungen.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, dass die belangte Behörde in seinem Verhalten eine Verletzung des Paragraph 92, Absatz eins, KFG erblickt hat. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Errichtung und der Betrieb einer Fahrschule zur Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern sowie die Ausübung der Lehrtätigkeit an solchen Schulen an die Bewilligung des Landeshauptmannes gebunden. Dass für die Errichtung und für den Betrieb der Fahrschule K. eine Genehmigung des Landeshauptmannes vorliegt, ist aber unbestritten. Daher durfte die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Fahrschule K., auf welchem Rechtstitel immer sie beruhte, nicht als Verstoß gegen diese Gesetzesstelle gewertet werden.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine "unberechtigte Mitbeteiligung und Mitausübung einer Fahrschulbewilligung" zur Last gelegt. Während das Gesetz eine (finanzielle) Mitbeteiligung weder ausdrücklich verboten noch einer Bewilligungspflicht unterworfen hat, könnte die dem Beschwerdeführer angelastete "Mitausübung einer Fahrschulbewilligung" allenfalls eine Verwaltungsübertretung darstellen, da nach Paragraph 92, Absatz 3, erster Satz KFG der Betrieb einer Fahrschule, abgesehen von den Fällen des Paragraph 94,, vom Inhaber der Bewilligung selbst zu führen ist. Die "unbefugte Mitausübung einer Fahrschulbewilligung" wurde von der belangten Behörde deshalb angenommen, weil der Beschwerdeführer mit dem Inhaber der Fahrschulbewilligung auf Grund eines "Arbeitsvertrages" vom 10. September 1963 eine "auf einen gemeinsamen Erwerb gerichtete Personengemeinschaft" gebildet habe. Dadurch sei eine "Unternehmerfunktion" des Beschwerdeführers entstanden.

Darüber hinaus legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe die Funktion eines "Leiters" im Sinne des Paragraph 95, KFG ausgeübt. Ist aber die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Fahrschule rechtswidrig mit dem Inhaber der Bewilligung betrieben habe, dann durfte sie nicht gleichzeitig annehmen, dass der Beschwerdeführer unbefugt die Fahrschule "geleitet" habe. Während im letzteren Falle, der unbefugten Leitertätigkeit, eine Übertretung des Paragraph 92, Absatz 3, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 95, KFG in Frage kommt, würde im ersteren Falle, der Mitausübung der Betriebsbewilligung der Fahrschule K., eine Übertretung nach Paragraph 92, Absatz 3, erster Satz in Betracht zu ziehen sein. Dass beide Tatbilder einander ausschließen, hat die belangte Behörde offenbar übersehen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer die eine wie die andere der beiden Verwaltungsübertretungen, wenn überhaupt, nur in der Schuldform der Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG 1950 begangen haben, da Normadressat beim ersten und beim dritten Satz des Absatz 3 des Paragraph 92, KFG allein der Inhaber der Fahrschulbewilligung ist. Die Prüfung, gegen welche Vorschrift etwa der Beschwerdeführer verstoßen habe, war aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes.

Es sei aber noch darauf hingewiesen, dass der gegenständliche "Arbeitsvertrag" nicht ohne weiteres auf eine vorschriftswidrige Tätigkeit des Beschwerdeführers schließen lässt, zumal eine 10%ige Umsatzbeteiligung kein Merkmal für die Betriebsführung oder Leitung einer Fahrschule darstellt. Es fehlen dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäß gefasster Spruch und jene Begründungsausführungen, aus denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1955 klar und eindeutig zum Ausdruck kommen könnte.

Da sohin die belangte Behörde das Gesetz unrichtig angewendet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei dieser Sachlage brauchte der Gerichtshof auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die Paragraphen 47, ff bzw. die Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Dazu ist im einzelnen noch zu sagen: Dem Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren war nicht Folge zu geben, da er in der Beschwerde nicht begründet, das heißt nicht ziffernmäßig ausgeführt wurde. Nachträglich wurde bei der Verhandlung wohl die Summe der Stempelgebühren bekannt gegeben, doch war dieser Antrag verspätet erhoben, da er erst nach Ablauf einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht eingebracht wurde vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1966, Zl. 1120/65, und vom 28. November 1967, Zl. 323/66). Dem Begehren auf Ersatz für Portoauslagen anlässlich der Einbringung der Beschwerde war nicht stattzugeben, da der Ersatz derselben bereits durch den Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand erfasst ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1965, Zl. 773/65). Der bei der Verhandlung verlangte Ersatz für Fahrtkosten von S 10,-- (offenbar Straßenbahnkosten in Wien) war ebenfalls nicht zuzusprechen, da die Straßenbahnkosten im Ortsgebiete nicht gesondert als Reisekosten zu vergüten sind vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1966, Zl. 1928/65).

Wien, am 10. Juni 1968

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000387.X00

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1967000387_19680610X00