Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0802/66
Entscheidungsdatum
22.02.1967
Index
L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
Norm
FremdenverkehrsG OÖ 1951 §1 Z3;
Beachte
y23060;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/03/16 2457/52 2
Stammrechtssatz
Das oberösterreichische FremdenverkehrsG besagt nicht, daß eine Person - um als Fremdenverkehrsinteressant in Betracht zu kommen - in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr UNMITTELBAR wirtschaftliche Vorteile ziehen müsse. Solche Vorteile können vielmehr auch MITTELBAR erwachsen, wenn nämlich durch die Fremden in einem Bereiche eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.
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E 16.3.1954, 2457/52 #2 VwSlg 3347 A/1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000802.X02
Dokumentnummer
JWR_1966000802_19670222X02