Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1967

Geschäftszahl

0802/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/03/16 2457/52 2

Stammrechtssatz

Das oberösterreichische FremdenverkehrsG besagt nicht, daß eine Person - um als Fremdenverkehrsinteressant in Betracht zu kommen - in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr UNMITTELBAR wirtschaftliche Vorteile ziehen müsse. Solche Vorteile können vielmehr auch MITTELBAR erwachsen, wenn nämlich durch die Fremden in einem Bereiche eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.

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E 16.3.1954, 2457/52 #2 VwSlg 3347 A/1954

Beachte

y23060;