Die Durchführung zusätzlicher, allenfalls überflüssiger Ermittlungen mag wohl der Verfahrensökonome widersprechen, kann der nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides begründen.
Für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt ein geringfügiges Überwiegen der dafür sprechenden Gründe.