Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1966

Geschäftszahl

0690/66

Rechtssatz

Die Durchführung zusätzlicher, allenfalls überflüssiger Ermittlungen mag wohl der Verfahrensökonome widersprechen, kann der nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides begründen.