Ein Dienstnehmer, der bei seinem Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach § 311 Abs 3 erster Satz lit b ASVG versäumt hat, nach § 311 Abs 3 zweiter Satz ASVG innerhalb der 18-monatigen Frist den Überweisungsbetrag zu leisten, kann dadurch, daß er nachträglich diesen Überweisungsbetrag bezahlt, nicht das Recht erlangen, im Sinne des § 17 Abs 1 bzw. Abs 5 ASVG die Weiterversicherung auf Grund der dem Überweisungsbetrag zugrunde gelegten Zeiten (im Hinblick auf die erforderliche Voraussetzung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten) zu begehren; und zwar selbst dann nicht, wenn die angeführte Fristversäumnis auf einem Rechtsirrtum des Dienstnehmers beruht hat. (Hinweis auf E vom 31.1.1961, Zl. 1809- 1822/60, VwSlg. 5486 A/1961)Ein Dienstnehmer, der bei seinem Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach Paragraph 311, Absatz 3, erster Satz Litera b, ASVG versäumt hat, nach Paragraph 311, Absatz 3, zweiter Satz ASVG innerhalb der 18-monatigen Frist den Überweisungsbetrag zu leisten, kann dadurch, daß er nachträglich diesen Überweisungsbetrag bezahlt, nicht das Recht erlangen, im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, bzw. Absatz 5, ASVG die Weiterversicherung auf Grund der dem Überweisungsbetrag zugrunde gelegten Zeiten (im Hinblick auf die erforderliche Voraussetzung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten) zu begehren; und zwar selbst dann nicht, wenn die angeführte Fristversäumnis auf einem Rechtsirrtum des Dienstnehmers beruht hat. (Hinweis auf E vom 31.1.1961, Zl. 1809- 1822/60, VwSlg. 5486 A/1961)