Ausführungen dahingehend, daß eine Verletzung des § 63 Abs 1 VwGG schon dann vorliegt, wenn die belangte Behörde, und sei es auch nur in mißverständlicher Deutung eines im aufhebenden Vorerkenntnis verwendeten Begriffes (hier: Unternehmerrisiko) eines der für die Selbständigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers maßgeblichen Kriterien als gegeben ansah, obwohl sie die hiefür bei richtiger Deutung dieses Begriffes nötigen Ermittlungen unterlassen hatte.Ausführungen dahingehend, daß eine Verletzung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG schon dann vorliegt, wenn die belangte Behörde, und sei es auch nur in mißverständlicher Deutung eines im aufhebenden Vorerkenntnis verwendeten Begriffes (hier: Unternehmerrisiko) eines der für die Selbständigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers maßgeblichen Kriterien als gegeben ansah, obwohl sie die hiefür bei richtiger Deutung dieses Begriffes nötigen Ermittlungen unterlassen hatte.