Waren Gegenstand des Verfahrens (betreffend eine Gew. Betriebsanlage) in 1. und 2. Instanz behördliche Maßnahmen auf Grund einer Vorbehaltsklausel, hat aber die Ministerialinstanz erstmalig über eine Genehmigung der Erweiterung dieser Gew. Betriebsanlage abgesprochen, so überschreitet dieser Bescheid den Rahmen des Begriffes "Sache" des Berufungsverfahrens. Dieser Ministerialbescheid verletzt das subjektive öffentliche Recht der Nachbarn, daß das diese Anlage betreffende Genehmigungsverfahren, innerhalb dessen sie unbeschränkte Parteistellung genießt, bei der Behörde erster Rechtsstufe beginne und ihm keine der im Gesetz vorgesehenen Instanzen genommen werde (Hinweis E 18.4.1950, 1988/49, E 6.5.1954, 2483/52, VwSlg 3403 A/1954 und E 28.1.1963, 2182/61, VwSlg 5949 A/1963).