Im Sinne der Vorschrift des § 45 Abs 3 AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muss ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muss ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.