Aus § 45 KOVG ist klar erkennbar, daß die Einrichtung der Elternrente (Elternteilrente) lediglich subsidiären Charakter hat, dh nur dort platzgreift, wo der notwendige Lebensunterhalt der Eltern (des Elternteils) nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Der Staat hat hier also nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers mit seiner Elternrentenleistung nur dann einzuspringen, wenn sonstige ausreichende Einkommensbezüge nicht vorhanden sind.Aus Paragraph 45, KOVG ist klar erkennbar, daß die Einrichtung der Elternrente (Elternteilrente) lediglich subsidiären Charakter hat, dh nur dort platzgreift, wo der notwendige Lebensunterhalt der Eltern (des Elternteils) nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Der Staat hat hier also nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers mit seiner Elternrentenleistung nur dann einzuspringen, wenn sonstige ausreichende Einkommensbezüge nicht vorhanden sind.