Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1965

Geschäftszahl

0947/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1042/64 E 29. Jänner 1965 VwSlg 6566 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Beträge, die eine Elternrentenwerberin ihrer Tochter für die Hilfe im Haushalt zahlt, sind bei der Einkommensermittlung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil sie als typische Hilfeleistungen der Kinder den Eltern gegenüber als im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§154 ABGB) erbracht anzusehen sind. (Hinweis auf E vom 13.10.1954, Zl. 1617/52, VwSlg. 3518 A/1954)